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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 30b ZGB vom 2024

Art. 30b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 30b Geschlecht (1)

1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.

2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.

3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.

4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:

  • 1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
  • 2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder
  • 3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 668; BBl 2020 799).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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