Art. 30b ZGB vom 2024
Art. 30b Geschlecht (1)
1 Jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, kann gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will.
2 Die erklärende Person kann einen oder mehrere neue Vornamen in das Personenstandsregister eintragen lassen.
3 Die Erklärung hat keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse.
4 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn:1. die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat;2. die erklärende Person unter umfassender Beistandschaft steht; oder3. die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2021 668]; [BBl 2020 799]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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