Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 309
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 309 ZPO vom 2025
Art. 309 Ausnahmen
Die Berufung ist unzulässig:a. gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts;b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG (1) :1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG),2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG),3. Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG),4. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG),5. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG),6. (2) Arrest (Art. 272 und 278 SchKG),7. (3) Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.
(1) [SR 281.1]
(2) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 5601]; [BBl 2009 1777]).
(3) Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 5601]; [BBl 2009 1777]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.