Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 309 ZGB vom 2024
Art. 309 (1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 ([AS 2014 357]; [BBl 2011 9077]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 309 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RZ150005 | Unterhalt | Beschwerde; Klägerinnen; Unterhalt; Beklagten; Vorinstanz; Verfahren; Gesetzliche; Frist; Verfügung; Entscheid; Partei; Vertreter; Vertreterin; Interesse; Vertreten; Eingabe; Interessen; Beistand; Aufschiebende; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegnerin; Vorliegende; Beschwerdeführer; Kinder; Stellungnahme; Parteien; Vorliegenden; Gericht; Wäre |
ZH | PQ150042 | Kindesschutzmassnahme | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kindes; Kinder; Abklärung; Stadt; Kindsmutter; Bundes; Kantons; Ttmm; Rich; Zürich; Beschlüsse; Anhörung; Verfahren; Ausland; Akten; Dispositiv; Mutter; Aufenthalt; Massnahme; Erwachsenenschutzbehörde; RIPOL; Kantonspolizei; Umgehend; Familie; Kindsmutter; Abklärungen; Bezirksrat; Kindern |
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO120102 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
ZH | VO120049 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 III 1 | Legitimation des Dritten zur Erhebung einer Vormundschaftsbeschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft für ein aussereheliches Kind (Art. 420, 392 Ziff. 2, 309 Abs. 2 ZGB). Die Berufung ist zulässig gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 44 lit. e OG). Frage offengelassen für die Anordnung einer Vaterschaftsbeistandschaft (E. 1). Ein Dritter ist zur Beschwerde gemäss Art. 420 ZGB legitimiert, wenn er sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht (E. 2a). Der Präsumtivvater, der sich gegen die Anordnung einer Vertretungs- und Vaterschaftsbeistandschaft für das aussereheliche Kind wehrt, ist nicht zur Beschwerde legitimiert (E. 2b und c). | Vater; Vaters; Vaterschaft; Interesse; Kindes; Recht; Beschwerde; Anordnung; Interessen; Vaterschaftsbeistandschaft; Rechte; Berufung; Vertretungs; Anfechtung; Kindesverhältnis; Recht; Vormundschaftsbehörde; Kindesverhältnisses; Beistand; Legitimation; Erhebung; Legitimiert; Vorinstanz; Beschwerdeführung; Feststellung; Vormundschaftsbeschwerde; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Aussereheliche; Vertretungsrespektive |
111 II 2 | Ernennung eines Beistandes zur Vertretung eines ausserehelich geborenen Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater (Art. 308 Abs. 2 ZGB). - In der Situation des ausserhalb der Ehe geborenen Kindes ist die Mithilfe eines Beistandes in der Regel insofern nötig, als es darum geht, eine vertragliche oder allenfalls gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu erwirken, damit diese gegen den Vater vollstreckt werden können (E. 2a). - Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall von der Bestellung eines Beistandes abgesehen werden kann (E. 2b). - Die Rüge, die vormundschaftlichen Behörden hätten einen Obhutsvertrag zu Unrecht nicht als Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 Abs. 1 ZGB betrachtet, kann nicht mit Berufung erhoben werden (E. 3). | Kinde; Unterhalt; Kindes; Beistand; Eltern; Obhut; Beruf; Berufung; Vater; Vormundschaftsbehörde; Beistandes; Vertrag; Beistands; Sinne; Beistandschaft; Geborene; Berufungsklägerin; Vereinbarung; Konkubinatsverhältnis; Situation; Ausserhalb; Bestellung; Obhutsvertrag; Unterhaltsvertrag; Genehmigung; Kantons; Kindeswohl; Unterhaltsbeiträge; Verhältnis |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3739/2012 | Erleichterte Einbürgerung | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Vater; B?rger; Schweiz; Kindes; Vorinstanz; Kindesverh?ltnis; Schweizer; B?rgerrecht; Einb?rgerung; Erleichte; Erleichterte; Setze; Gesuch; Vaters; B?rgerrechts; Abstammung; Recht; Kindesverh?ltnisses; Verf?gung; B?rgerrechtsgesetz; Beschwerdef?hrers; Urteil; Voraussetzung; Vaterschaft; Biologische; B?rgerrechtsgesetzes; M?glichkeit |
BVGE 2013/47 | Erleichterte Einbürgerung | Vater; Schweiz; Kindes; B?rger; Schweizer; B?rgerrecht; Kindesverh?ltnis; Beschwerde; Vaters; AArt; Beschwerdef?hrer; B?rgerrechts; Einb?rgerung; Setze; Erleichterte; Erwerb; Mutter; Vaterschaft; Botschaft; Gesuch; Revision; Recht; Ausl?ndische; Voraussetzung; Abstammung; B?rgerrechtsgesetzes; Anerkennung; Verheiratet; Urteil |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Breitschmid | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2010 |