Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 309

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 309 SchKG vom 2025

Art. 309 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 309 Ablehnung (1)

Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 309 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2021/15écision; ’office; ésident; édure; Lausanne; Président; éposé; ’il; ’est; Arrondissement; ’arrondissement; éjà; édéral; éance; érieure; écembre; éré; éancier; érée; ’octroi; ’effet; érieurs; éances; éanciers; ébiteur
VDFaillite/2016/26-Homologation; éancier; éance; érante; éanciers; élai; égié; éances; èces; écision; Audience; égiée; Affaires; étaient; égiées; émentaire; ésidente; Arrondissement; Exécution; ébiteur; édéral; Côte
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.24 (AG.2017.487)Konkurseröffnung nach NachlassstundungZivilgericht; Sanierung; Forderung; Lassstundung; Sachwalter; Konkurs; Entscheid; Schuld; Basel; Basel-Stadt; SchKG; Aussicht; Recht; Über; Beschwerde; Verhandlung; Überschuldung; Stundung; Bericht; Zivilgerichts; Höhe; Verwaltungsratspräsident; Konkurseröffnung; Gesuch; Sachwalters; Bilanz; Abzahlungsvereinbarung; Lassvertrag
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 204Art. 40 Abs. 1 SchKG; Art. 309 SchKG. Es obliegt den Gläubigern, während der Dauer einer Nachlassstundung ihre Rechte wahrzunehmen. Sie müssen daher unter Umständen während der Nachlassstundung ein Fortsetzungsbegehren stellen, um den Schuldner noch innert der Frist des Art. 40 Abs. 1 SchKG auf Konkurs betreiben zu können. Konkurs; SchKG; Lassstundung; Schuldner; Schuldbetreibung; Frist; Recht; Lassvertrag; Gläubiger; Betreibung; Begehren; Bezirksgericht; Gaster; Gallen; Kantonsgericht; Konkursbetreibung; Konkursbegehren; Kaltbrunn; Handelsregister; Handelsamtsblatt; Lassvertrages; Entscheid; Schweizerische; Verwerfung; Schuldbetreibungs; Leihkasse; Löschung; Schweizerischen