SCC Art. 308 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 308 SCC from 2024

Art. 308 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 308 (1)

1 Where circumstances so require, the child protection authority shall appoint a child deputy whose function is to help the parents look after the child by providing advice and practical support.

2 It may assign special powers to the deputy, in particular to represent the child in the paternity action, in safeguarding the child'"s right to child support and the child'"s other rights and in supervising contact. (2)

3 Parental responsibility may be restricted accordingly.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) Amended by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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Art. 308 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240006Entschädigung der unentgeltlichen RechtsvertretungEntschädigung; Vorinstanz; Entscheid; Bezirksrat; Honorar; Beschwerdeverfahren; Schwierigkeit; Gehör; Bülach; Akten; Zeitaufwand; Gehörs; AnwGebV; Verantwortung; Aufwand; Gericht; Falles; Verhältnis; Urteil; BR-act; Festsetzung; Hinsicht; Honorars; Gebühr; Verfahren; Begründung; Streitigkeit
ZHPQ240016Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung KindesschutzmassnahmenEntscheid; Zustellung; Beschwerdegegner; Winterthur; Kindes; Bezirksrat; Vorinstanz; Gericht; Schweiz; Obergericht; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Schweizerischen; Oberrichter; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Winterthur-Andelfingen; Mutter; Vater; Bestimmungen; Tochter; Kontakt; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180007Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (FP170029-F)Entscheid; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Massnahme; Kindes; Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Begründung; Vollstreckbarkeit; Entscheide; Rechtsmittel; Massnahmen; Anordnung; Parteien; Aufsichtsbeschwerde; Beklagten; Entscheides; Kindesvertreter; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schule; Obergericht
ZHVB180008Aufsichtsbeschwerde gegen eine BezirksrichterinAufsicht; Aufsichts; Verfahren; Anzeige; Anzeigeerstatter; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Massnahmen; Verfügung; Parteien; Verwaltung; Aufsichtsbehörde; Verfahrens; Verwaltungskommission; Obergerichts; Eingabe; Begründung; Ferien; Bezirksrichter; Kantons; Gerichtsschreiberin; Bezirksrichterin; Kindsmutter; Sorge; Verhalten; Bezirksgericht; Vorinstanz; ühren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie
145 III 436 (5A_977/2018)Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Feststellung der Nichtigkeit. Die Nichtigkeit eines Urteils kann im bundesgerichtlichen Verfahren neu geltend gemacht werden (E. 3).
Regeste b
Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO; Kompetenzattraktion für Kinderbelange. Sobald das Gericht mit der Unterhaltsfrage befasst ist, entscheidet es auch über die anderen Kindesbelange und die KESB verliert ihre diesbezügliche Entscheidbefugnis. Urteilt sie dennoch über die anderen Kindesbelange, ist ihr Entscheid aber nicht per se nichtig (E. 4).
Unterhalt; Verfahren; Entscheid; Unterhalts; Urteil; Nichtigkeit; Eltern; Obhut; Gericht; Verfahrens; Kompetenzattraktion; Kinderbelange; Bundesgericht; Zuständigkeit; Unterhaltsklage; Regel; Feststellung; Unterhaltsfrage; Vater; Betreuungsanteile; Urteile; Rechtsprechung; Behörde; Regelung; KESB-Verfahren; Regeste; Urteils

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2145/2020Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)ühre; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kinder; Wegweisung; Kosovo; Vorinstanz; Schweiz; Entscheid; Verfügung; Wiedererwägung; Gesundheit; Vollzug; Beilage; Beweis; Bundesverwaltungsgericht; Familie; Wiedererwägungsgesuch; Behandlung; Suizid; ätten
D-4583/2019Asyl und WegweisungVerfügung; Kinder; Beschwerdeführende; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Wegweisung; Sachverhalt; Entscheid; Verfahren; Untersuchungsgrundsatz; Begründung; Migration; Person; Entscheidung; Urteil; Vernehmlassung; Gericht; Familie; Trennung; Sachverhalts; Begründungspflicht; Beweis; Richter; Schweiz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2022
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2022