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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 307 SchKG vom 2024

Art. 307 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 307 Weiterziehung (1)

1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden.

2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 307 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130137Nachlassstundung / Bestätigung NachlassvertragSchwerde; Beschwerde; Forderung; Forderungen; Klage; Beschwerdeführerin; Aufschiebend; Gläubiger; Urteil; Bestritten; SchKG; Aufschiebende; Frist; Lassvertrag; Bestrittene; Beschwerdegegnerin; Einzelgericht; Dispositiv-Ziffer; Urteils; Gericht; Aufschiebenden; Stellung; Summarischen; Verfahren; Bezirksgerichtes; Winterthur; Gläubigern; Bestrittenen; Bedingten; Eventualforderungen
SZBEK 2020 150NachlassbestätigungBeschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Lassvertrag; Verfügung; Vi-act; Beschwerdegegner; Kanton; Entscheid; Schwyz; KG-act; Angef; Verfügung; Gläubiger; Angefochten; Vorinstanz; Einkommen; Fachstelle; Schuldenfragen; Sachwalter; Sachverhalt; Bestätigte; Antrag; Bestätigung; Legitimiert; Hardmeier; SchKG; Hunkeler; Anträge; Beschwerdegegners

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Lassvertrag; Beschwerde; SchKG; Gläubiger; Alter; Sachwalter; Privilegierte; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Angemeldet; Sachwalterin; Lassverfahren; Privilegierten; Beschwerdeführerin; Angemeldete; Bestätigt; Gebene; Beitragsforderung; Nichtzulassung; Bestätigte; Betrag; Beschwerdegegnerin; Teilweise; Gebenen; Entscheid; Bestritten; Gläubigerin; Vorinstanzlich
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