Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 307 SchKG vom 2024

Art. 307 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 307 Weiterziehung (1)

1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO (2) angefochten werden.

2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 307 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130137Nachlassstundung / Bestätigung NachlassvertragForderung; Forderungen; Klage; Gläubiger; Frist; Urteil; SchKG; Lassvertrag; Einzelgericht; Dispositiv-Ziffer; Urteils; Gericht; Stellung; Verfahren; Bezirksgerichtes; Winterthur; Gläubigern; Eventualforderungen; Klagefrist; Stellungnahme; Bedingung; Entscheid; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Bestätigung; Einzelgerichtes; Androhung; Verlustes; Sicherstellung
VDFaillite/2018/16éancier; éanciers; éance; éances; ’est; était; ’il; ’homologation; éré; édé; ’actif; érant; érêt; écision; éposé; érante; ésident; ’elle; ’espèce; édéral; ésultat
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Lassvertrag; SchKG; Gläubiger; Sachwalter; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Sachwalterin; Lassverfahren; Beitragsforderung; Nichtzulassung; Betrag; Entscheid; Gläubigerin; Schuldner; Lassvertrages; Einsprache; Reduktion; Bestätigung; Abteilung; Kantons; Thurgau; Rechtskraft; Beiträge; Höhe