Art. 307 Kosten der
Erhaltung
1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.
2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP120001 | Befehl | Berufung; Streitwert; Beklagten; Recht; Partei; Verfahren; Fahrzeug; Parteien; Vorinstanz; Zuständig; Gericht; Räumlichkeiten; Klage; Vereinbarung; Fahrzeuge; Sinne; Berufungsklägerin; Einzelgericht; fahrzeuge; Unzuständigkeit; Entscheid; Verfügung; Bezirksgericht; Hinwil; Gemachten; Unzuständigkeitseinrede; Unentgeltlich; Gebrauch; Gutachten; Stellung |
GR | ZK1-11-47 | Ausweisungsbegehren (Art. 257 ZPO) | Berufung; Recht; Kündigung; Vereinbarung; Gebrauch; Pacht; Gesuch; Verhalt; Sachverhalt; Vertrag; Hütte; Hütte; Sässhütte; Vertrags; Fungskläger; Bezirksgericht; Davos; Berufungskläger; Scheid; Ensässhütte; Gau/Davos; Prättigau/Davos; Maiensässhütte; Gesuchs; Unentgeltlich; Leihe; Nommen; Rechtsschutz; Gebrauchsleihe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 I 130 (1C_887/2013) | Stimmrechtsbeschwerde, kantonales Finanzreferendum, Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben. Begriff der gebundenen Ausgabe nach dem Recht des Kantons Thurgau beim staatlich finanzierten Umbau von Gebäuden (E. 3 und 4). Anwendung dieses Begriffs auf den geplanten Umbau (Sanierung und Erweiterung) des in der Kartause Ittingen errichteten Kunstmuseums. Angesichts des den kantonalen Behörden verbleibenden Entscheidungsspielraums für das zu finanzierende Projekt handelt es sich nicht um eine gebundene Ausgabe, die dem Finanzreferendum entzogen wäre (E. 5 und 6). | Sanierung; Ausgabe; Kanton; Erweiterung; Kunst; Kunstmuseum; Erweiterungsbau; Ittingen; Gebunden; Museum; Kartause; Finanz; Ausstellung; Objektkredit; Kunstmuseums; Recht; Regierungsrat; Gebundene; Bestehenden; Museums; Ausgaben; Gebäude; Stiftung; Thurgau; Franken; Kantons; Beschwerde; Klimatisch; Projekt; Ausstellungsräume |
93 I 362 | Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, der im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens bei der Veräusserung von Liegenschaften erzielt wird (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Unterscheidung zwischen Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft und Privatvermögen eines Gesellschafters. | Gesellschaft; Liegenschaft; Geschäft; Geschäfts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Kollektivgesellschaft; Geschäftsvermögen; Wehrsteuer; Gesellschafter; Privat; Privatvermögen; Kapitalgewinn; Erzielt; Betrieb; Gesellschaftsvertrag; Steuer; Verkauf; Parzelle; Mietet; Gewinn; Mietzins; Betriebe; Geschäftshaus; Grundbesitz; Werden; Beschwerdeführers; Eigentum; Erzielte |