E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 307 OR vom 2024

Art. 307 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 307 Kosten der
Erhaltung

1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 307 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP120001BefehlBerufung; Streitwert; Beklagten; Recht; Partei; Verfahren; Fahrzeug; Parteien; Vorinstanz; Zuständig; Gericht; Räumlichkeiten; Klage; Vereinbarung; Fahrzeuge; Sinne; Berufungsklägerin; Einzelgericht; fahrzeuge; Unzuständigkeit; Entscheid; Verfügung; Bezirksgericht; Hinwil; Gemachten; Unzuständigkeitseinrede; Unentgeltlich; Gebrauch; Gutachten; Stellung
GRZK1-11-47Ausweisungsbegehren (Art. 257 ZPO)Berufung; Recht; Kündigung; Vereinbarung; Gebrauch; Pacht; Gesuch; Verhalt; Sachverhalt; Vertrag; Hütte; Hütte; Sässhütte; Vertrags; Fungskläger; Bezirksgericht; Davos; Berufungskläger; Scheid; Ensässhütte; Gau/Davos; Prättigau/Davos; Maiensässhütte; Gesuchs; Unentgeltlich; Leihe; Nommen; Rechtsschutz; Gebrauchsleihe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 130 (1C_887/2013)Stimmrechtsbeschwerde, kantonales Finanzreferendum, Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben. Begriff der gebundenen Ausgabe nach dem Recht des Kantons Thurgau beim staatlich finanzierten Umbau von Gebäuden (E. 3 und 4). Anwendung dieses Begriffs auf den geplanten Umbau (Sanierung und Erweiterung) des in der Kartause Ittingen errichteten Kunstmuseums. Angesichts des den kantonalen Behörden verbleibenden Entscheidungsspielraums für das zu finanzierende Projekt handelt es sich nicht um eine gebundene Ausgabe, die dem Finanzreferendum entzogen wäre (E. 5 und 6). Sanierung; Ausgabe; Kanton; Erweiterung; Kunst; Kunstmuseum; Erweiterungsbau; Ittingen; Gebunden; Museum; Kartause; Finanz; Ausstellung; Objektkredit; Kunstmuseums; Recht; Regierungsrat; Gebundene; Bestehenden; Museums; Ausgaben; Gebäude; Stiftung; Thurgau; Franken; Kantons; Beschwerde; Klimatisch; Projekt; Ausstellungsräume
93 I 362Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, der im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens bei der Veräusserung von Liegenschaften erzielt wird (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Unterscheidung zwischen Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft und Privatvermögen eines Gesellschafters. Gesellschaft; Liegenschaft; Geschäft; Geschäfts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Kollektivgesellschaft; Geschäftsvermögen; Wehrsteuer; Gesellschafter; Privat; Privatvermögen; Kapitalgewinn; Erzielt; Betrieb; Gesellschaftsvertrag; Steuer; Verkauf; Parzelle; Mietet; Gewinn; Mietzins; Betriebe; Geschäftshaus; Grundbesitz; Werden; Beschwerdeführers; Eigentum; Erzielte
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz