Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 306

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 306 ZPO vom 2024

Art. 306 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 306 Verfahren

Für das Verfahren gelten die Artikel 272 und 273 sinngemäss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 306 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/158Audience; ’audience; éliminaire; écision; évrier; éparable; ître; élai; Instruction; éjudice; écisions; ’instruction; émoins; édure; Grèce; égués; ’office; étant; éfendeur; édéral; CPC-VD; éfendeurs; Chambre; ’indication
VDHC/2020/440Appel; ’appel; ’appelante; édure; Entretien; ’au; ’entretien; Office; était; ’office; équitable; ’intimée; élégué; ’assistance; ’elle; ’indemnité; épens; écision; ésident; éparée; ’enfant; éciation
Dieser Artikel erzielt 35 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 Ia 369Zivilprozess; Beweisaussage. ZPO des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985. 1. Voraussetzungen für die Anordnung der Beweisaussage (E. 2a, c). 2. Anforderungen an die Protokollierung (E. 2b). 3. Verhältnis zur freien Beweiswürdigung (E. 3).
Beweisaussage; Kantons; Beschwerdegegner; Kantonsgericht; Beweiswürdigung; Beschwerdegegners; Parteien; Urteil; Beweisnotstand; Fragen; Wortlaut; Regelung; Graubünden; Erwägungen; Ergebnis; Zeuge; Darstellung; Antrag; Gericht; Befragung; Gesetzes; Hinweisen; Vorgehen; Abwendung; Beweisnotstandes; Verfahren; Aussage