CPS Art. 306 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 306 Cudesch penal svizzer (CPS) drucken

Art. 306 Faussa deposiziun da la partida

1 Tgi che, sco partida en ina procedura civila, suenter esser vegnì admonì da la dretgira da dir la vardad e suenter esser vegnì fatg attent a las consequenzas penalas, fa ina faussa deposiziun en chaussa, vegn chasti cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar.

2(1)

3 Sche la faussa deposiziun sa basa sin fatgs ch’èn irrelevants per la decisiun giudiziala, è il chasti in chasti pecuniar. (2)

(1) Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 17 da dec. 2021 davart l’armonisaziun dal rom penal, cun effect dapi il 1. da fan. 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
(2) Integr tras la cifra I 1 da la LF dals 17 da dec. 2021 davart l’armonisaziun dal rom penal, en vigur dapi il 1. da fan. 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

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Art. 306 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE160324NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Nichtanhandnahme; -Sihl; Rechtsmittel; Recht; Zürich-Sihl; Person; Falschaussage; Entscheid; Verfahren; Geschädigt; Frist; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kammer; Anzeige; Schiedsgericht; Verfügung; Entschädigung; Geschädigte; Beschluss; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Rechtsanwalt; Firma; Untersuchung; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 95 137Art. 4 BV; Art. 30bis Abs. 3 lit. c KUVG. Leistungskürzung in der Krankenversicherung bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines versicherten Gesundheitsschadens. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte stellt grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten dar, welches eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Untersuchungsgrundsatz und Beweislast. Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallopfer die Sicherheitsgurten nicht getragen hat, darf die Versicherung keine Leistungskürzung vornehmen.Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurten; Unfall; Versicherung; Nichttragen; Hinweis; Wahrscheinlichkeit; Recht; Gericht; Leistungskürzung; D-Versicherung; Sachverhalt; Hinweisen; Richter; Verwaltung; Protokoll; Gutachten; Verletzungen; Kollision; Leistungen; Verwaltungsgericht; Versicherungsleistungen; Umständen; Experte; Windschutzscheibe; Armaturenbrett
BSBES.2016.47 (AG.2017.589)Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig).Affidavit; Beweis; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urkunde; Verfahren; Nichtanhandnahme; Gericht; Notar; Beschwerde; Wahrheit; Person; Urkunden; Verfügung; Anzeige; Schweiz; Replik; Massachusetts; Beweiskraft; Sinne; Anzeige; Urteil; Bundesgericht; Affidavits; Prozess
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 197Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3). Betrug; Richter; Recht; Betrugs; Prozessbetrug; Recht; Arglist; Betrugstatbestand; Entscheid; Rechtsprechung; Lüge; Verhalten; Urkunden; Lügen; Urteil; Tatbestand; Vermögens; Machenschaft; Richters; Bundesgericht; Täuschung; Machenschaften; Klage; Urteils; äuschte
118 IV 175Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). Zeugnis; Zeuge; Recht; Zeugen; Angehörige; Angehörigen; Milderung; Beschwerdegegner; Zeugnisverweigerung; Verfahren; Milderungsgr; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Vorinstanz; Anstifter; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Schwester; Fortsetzung; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zeugnisses

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2023.15Recht; Rechtshilfe; Apos;; Verfahren; Beschwerde; Staat; Schweiz; Sachverhalt; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Interesse; Staats; Herausgabe; Gericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Sachen; Belfort; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Schweizer; Steuerunterlagen; Behörde; Unterlagen; Tribunal; Basel-Landschaft; ührt
RR.2014.5Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Akten; Zustellung; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bankunterlagen; Schlussverfügung; Konto; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeakten; Behörde; Konten; Dokumente; Akteneinsicht; Verfügung; Ausland; Kunde; Behörden; Entscheid; Verfahren; Kunden; Bundesstrafgericht; Sachen; Herausgabe; übermittelnden