CPS Art. 306 -

Einleitung zur Rechtsnorm CPS:



Art. 306 CPS de 2024

Art. 306 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 306 Fausse déclaration d’une partie en justice (1)

1 Quiconque, étant partie dans un procès civil, donne sur les faits de la cause, après avoir été expressément invité par le juge dire la vérité et rendu attentif aux suites pénales, une fausse déclaration constituant un moyen de preuve, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

2 Abrogé

3 L’auteur est puni d’une peine pécuniaire si la fausse déclaration a trait des faits qui ne peuvent exercer aucune influence sur la décision du juge.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).

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Art. 306 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230164NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer
ZHUE160324NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Nichtanhandnahme; -Sihl; Rechtsmittel; Recht; Zürich-Sihl; Person; Falschaussage; Entscheid; Verfahren; Geschädigt; Frist; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kammer; Anzeige; Schiedsgericht; Verfügung; Entschädigung; Geschädigte; Beschluss; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingabe; Rechtsanwalt; Firma; Untersuchung; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 95 137Art. 4 BV; Art. 30bis Abs. 3 lit. c KUVG. Leistungskürzung in der Krankenversicherung bei grobfahrlässiger Herbeiführung eines versicherten Gesundheitsschadens. Das Nichttragen der Sicherheitsgurte stellt grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verhalten dar, welches eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt. Untersuchungsgrundsatz und Beweislast. Ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das versicherte Unfallopfer die Sicherheitsgurten nicht getragen hat, darf die Versicherung keine Leistungskürzung vornehmen.Sicherheit; Sicherheitsgurt; Sicherheitsgurten; Unfall; Versicherung; Nichttragen; Hinweis; Wahrscheinlichkeit; Recht; Gericht; Leistungskürzung; D-Versicherung; Sachverhalt; Hinweisen; Richter; Verwaltung; Protokoll; Gutachten; Verletzungen; Kollision; Leistungen; Verwaltungsgericht; Versicherungsleistungen; Umständen; Experte; Windschutzscheibe; Armaturenbrett
BSBES.2016.47 (AG.2017.589)Nichtanhandnahmeverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig).Affidavit; Beweis; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urkunde; Verfahren; Nichtanhandnahme; Gericht; Notar; Beschwerde; Wahrheit; Person; Urkunden; Verfügung; Anzeige; Schweiz; Replik; Massachusetts; Beweiskraft; Sinne; Anzeige; Urteil; Bundesgericht; Affidavits; Prozess
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 IV 197Art. 146 StGB; Prozessbetrug, Arglist. Auch der sogenannte Prozessbetrug fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Betrug begeht, wer das Gericht durch Täuschung veranlasst, zum Nachteil des Prozessgegners zu entscheiden (E. 2; Änderung der in BGE 78 IV 84 begründeten Rechtsprechung). Arglist in der Form der besonderen Machenschaften (E. 3). Betrug; Richter; Recht; Betrugs; Prozessbetrug; Recht; Arglist; Betrugstatbestand; Entscheid; Rechtsprechung; Lüge; Verhalten; Urkunden; Lügen; Urteil; Tatbestand; Vermögens; Machenschaft; Richters; Bundesgericht; Täuschung; Machenschaften; Klage; Urteils; äuschte
118 IV 175Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). Zeugnis; Zeuge; Recht; Zeugen; Angehörige; Angehörigen; Milderung; Beschwerdegegner; Zeugnisverweigerung; Verfahren; Milderungsgr; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Vorinstanz; Anstifter; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Schwester; Fortsetzung; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zeugnisses

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2023.15Recht; Rechtshilfe; Apos;; Verfahren; Beschwerde; Staat; Schweiz; Sachverhalt; Verfahren; Entscheid; Verfahrens; Interesse; Staats; Herausgabe; Gericht; Beschwerdekammer; Staatsanwaltschaft; Sachen; Belfort; Rechtshilfeersuchen; Schlussverfügung; Schweizer; Steuerunterlagen; Behörde; Unterlagen; Tribunal; Basel-Landschaft; ührt
RR.2014.5Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Akten; Zustellung; Staat; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bankunterlagen; Schlussverfügung; Konto; Staatsanwaltschaft; Rechtshilfeakten; Behörde; Konten; Dokumente; Akteneinsicht; Verfügung; Ausland; Kunde; Behörden; Entscheid; Verfahren; Kunden; Bundesstrafgericht; Sachen; Herausgabe; übermittelnden