Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 306 SchKG vom 2024

Art. 306 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 306 Voraussetzungen (1)

1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • 1. Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
  • 2. Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
  • 3. Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
  • 2 Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

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    Art. 306 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS160146Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Stunden; Gläubigerausschuss; SchKG; Gesuchstellers; Liquidator; Stundenansätze; Mitglied; Gläubigerausschusses; Lassgericht; Entschädigung; Mitglieder; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Auslagen; Entscheid; Leistung; Leistungen; Kürzung; Sekretariat; Funktion; Stundenansatz; Genehmigung; Sekretariats; Ansätze
    ZHPS160145Honorar Mitglied Gläubigerausschuss (Nachlassliquidation)Gesuch; Gesuchsteller; Gläubiger; Vorinstanz; Honorar; Gläubigerausschuss; Stunden; Gesuchstellers; SchKG; Liquidator; Entschädigung; Gläubigerausschusses; Stundenansätze; Mitglied; Lassgericht; Mitarbeit; Recht; Mitglieder; Mitarbeiter; Entscheid; Leistung; Leistungen; Auslagen; Sekretariat; Genehmigung; Sekretariats; Funktion; Stundenansatz; Kürzung; Ansätze
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRU 2022 62Unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Zahlung; Verfahren; Kanton; Bg-act; Urteil; Rückforderung; Kantons; Rückerstattung; Meichssner; Prüfung; Vermögens; Lassvertrag; Steuerverwaltung; Graubünden; Gericht; Gesuch; Bundesgerichts; Einkommens; Forderung; Mitwirkung; Frist; Staat; Verfahrens; Urteile; Rückforderungsanspruch; Vermögensverhältnisse
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Lassvertrag; SchKG; Gläubiger; Sachwalter; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Sachwalterin; Lassverfahren; Beitragsforderung; Nichtzulassung; Betrag; Entscheid; Gläubigerin; Schuldner; Lassvertrages; Einsprache; Reduktion; Bestätigung; Abteilung; Kantons; Thurgau; Rechtskraft; Beiträge; Höhe
    129 V 387Art. 293 ff. SchKG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung): Ordentlicher Nachlassvertrag. Zur Bedeutung des Stundungsvertrages für die spätere Geltendmachung berufsvorsorgerechtlicher Forderungen. Lassvertrag; Forderung; Gläubiger; Lebensversicherung; SchKG; Zürich; Zürich; Zürich; Lassvertrages; Sammelstiftung; Urteil; Forderungen; Vorsorge; Lebensversicherungs-Gesellschaft; Klage; Vereinbarung; Sicherstellung; Recht; Kantons; Thurgau; Verfahren; Lebensversicherungsgesellschaft; Verwaltungsgericht; Fassung; Betreibung; Entscheid; Beiträge