Art. 305 (1)
1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben. (2)
2 Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 30 07 22 | Art. 16, 305 Abs. 1 und 307 ZGB. Ein Kind, das sich in einem gesundheitlich kritischen Zustand befindet, jedoch urteilsfähig ist, kann selber abwägen, welche medizinischen Massnahmen es wählen will. In diesem Fall besteht kein Raum für Kindesschutzmassnahmen. | Fähig; Medizinische; Behandlung; Urteilsfähig; Medizinischen; Therapie; Eingriff; Beschwerdeführerin; Eingriffe; Entscheid; Persönlichen; ärztlich; Recht; Ärzte; Abklärung; Gesundheitlich; ärztliche; Vormundschaftsbehörde; Sorge; Sinne; Abklärungen; Handeln; Chemotherapie; Wählen; Behandeln; Elterliche; Werden; Rechte; Zustehen; Kindes |
GR | ZK1 2021 100 | Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht | Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Recht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Graubünden; Entzug; Beschwerdeführers; Verfahrens; Vorliegende; Psychiatrische; Kindes; Fürsorgerisch; Unterbringung; Rechtsmittel; Volljährig; Kanton; Klinik; Mittelbünden/Moesa; Dienste; Verbindung; Verfügt: a; Entzogen; Verfahrenskosten; Erhebung; Mitteilung; Aufenthaltsbestimmungsrechts |