Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 305 SchKG vom 2024

Art. 305 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 305 Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag A. Annahme
durch die
Gläubiger

1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:

  • a. die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
  • b. ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten. (1)
  • 2 Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist. (2)

    3 Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen. (3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
    (3) BS 3 3

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 305 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS150184Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.Gesuch; Gesuchsteller; Stundung; Verfahren; SchKG; Schuldenbereinigung; Hinwil; Bezirksgericht; Entscheid; Lassverfahren; Urteil; Lassstundung; Vorinstanz; Gericht; Antrag; Sinne; Gläubiger; Verfahrens; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Gesuchstellers; Bezirksgerichts; Eingabe; Gewährung
    ZHKG090021Interessenkollision. Doppel- bzw. Mehrfachvertretung.Interesse; Interessen; Beschuldigte; Gläubiger; Beschuldigten; Schiller; Kaspar; Konkurs; Kollokation; Mehrfachvertretung; Konflikt; Anwalt; SchKG; Recht; Mehrfachvertretungen; Klienten; Fellmann; Interessenwahrung; Walter; Gemeinschuldner; Interessenkollision; Konstellation; Lassvertrag; Verfahren; Mandanten; Schuldner; Mandat; Verfahren; Bundesgericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/202Urteil Steuerrecht, Art. 196 Abs. 2 und Art. 224 Abs.1 StG (sGS 811.1) sowie Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung (SR 642.121).In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren sind aufgrund von Art. 196 Abs. 2 StG neue tatsächliche Ausführungen und Aktenstücke selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.Für die Beurteilung des Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern infolge Überschuldung können Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung analog angewendet werden. Ein Steuererlass aufgrund einer selbstverschuldeten Überschuldung, die nicht Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, ist nur in demselben prozentualen Umfang möglich, in dem andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (Grundsatz der Opfersymmetrie). Bei einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag ist deswegen ein Steuererlass nur möglich, wenn sämtliche Gläubiger oder die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger, die mindestens die Hälfte der Forderungen dritter Klasse besitzen, unwiderruflich und mit einem einheitlichen prozentualen Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Andernfalls wird nicht der Steuerpflichtige, sondern einzelne Gläubiger bevorzugt (Verwaltungsgericht, B 2011/202). Steuer; Steuererlass; Gläubiger; Forderung; Beschwerde; Forderungen; Schuld; Erlass; Überschuldung; Vereinbarung; Vorinstanz; Staats; Gemeindesteuern; Verwaltung; Entscheid; Steuererlassverordnung; Lassvertrag; Schulden; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Recht; Verhältnisse; Verwaltungsgericht
    SGB 2011/203Urteil Steuerrecht, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1, Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11) sowie Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung (SR 642.121).In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren sind aufgrund von Steuer; Gläubiger; Steuererlass; Forderung; Forderungen; Beschwerde; Schuld; Bundessteuer; Erlass; Vereinbarung; Überschuldung; Vorinstanz; Lassvertrag; Entscheid; Schulden; Eingabe; Verhältnisse; Verwaltungsgericht; Verfahren; Recht; Beschwerdeverfahren; Verzicht; Höhe; Gläubigern; ürden
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 705 (9C_300/2016)Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2, Art. 307 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 1 SchKG; Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden (E. 4). Forderung; Lassvertrag; SchKG; Gläubiger; Sachwalter; Ausgleichskasse; Recht; Forderungen; Sachwalterin; Lassverfahren; Beitragsforderung; Nichtzulassung; Betrag; Entscheid; Gläubigerin; Schuldner; Lassvertrages; Einsprache; Reduktion; Bestätigung; Abteilung; Kantons; Thurgau; Rechtskraft; Beiträge; Höhe
    135 III 321 (5A_169/2008)Art. 305 Abs. 1 SchKG; Ermittlung der Mehrheiten. Wie die Forderungen von Art. 315 Abs. 1 SchKG werden bestrittene Forderungen, die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses sind, bei der Ermittlung der zur Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Mehrheiten berücksichtigt, soweit der Bestand wahrscheinlich ist (E. 3.2). éances; éancier; été; éanciers; édé; Tribunal; égié; Objet; édures; édéral; ébiteur; égiés; étaient; être; Extrait; SchKG; Ermittlung; Mehrheiten; Forderungen; Hérens; Conthey; élai; Homologuer; égales; Autorité; érieure; ésentant; Autre; Valais; GILLIÉRON

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Adrian Staehelin, Hans, Ulrich Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
    Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2005