Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 304

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 304 SchKG vom 2025

Art. 304 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 304

1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.

2 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.

3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.


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Art. 304 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDFaillite/2023/9été; édure; écis; ’au; éancier; ésident; éanciers; éance; écision; éposé; ’il; éances; était; étaient; ’avait; ’audience; Office; Assainissement; Pascal; Stouder; ’office; ’octroi
VDFaillite/2018/2-érante; éancier; éance; éanciers; étaient; écision; écaire; écembre; Assainissement; élai; éances; ésidente; Audience; Avait; éter; éposé; Arrondissement; èces; Président; écaires; Affaire; Affaires; édure
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170001Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil eines BezirksgerichtsAufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Verwaltungskommission; Urteil; Verfahren; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Sachwalterin; Rekurs; Kantons; Beschwerdegegner; Hinwil; SchKG; Bezirksgericht; Lassvertrag; Lassrichterin; Hauser/Schweri/Lieber; Geschäfts-Nr; Oberrichterin; Justizperson; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 380Kollokationsklage und einseitige Abänderung des Kollokationsplanes (Art. 65 KOV). Das Anheben einer Kollokationsklage ist nicht treuwidrig, wenn der Konkursbeamte die Abänderung des Kollokationsplanes zwar zugesichert hat, aber der Kläger unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist von den anwesenden Mitarbeitern des Konkursamtes die Auskunft erhält, diese sei nicht erfolgt. Aufgrund der Kollokationsklage darf der Konkursbeamte die zugesicherte Abänderung nicht mehr selbst vornehmen (E. 2).
Regeste b
Erlöschen der Stundungswirkungen. Mit dem Ablauf der Nachlassstundung fallen die Wirkungen der Stundung automatisch dahin, ohne dass es hierfür eines Entscheides der Nachlassbehörde bedürfte (E. 3).
Kollokation; Konkurs; Kollokationsplan; SchKG; Kollokationsklage; Konkursbeamte; Klage; Sachwalter; Stundung; Gläubiger; Berufung; Lassvertrag; Bestätigung; Sparkasse; Lassstundung; Konkursamt; Forderung; Recht; Urteil; Klasse; Entscheid; Zofingen; Konkurseröffnung; Begehren; Lohnforderung; Liquidator; Bestätigungsentscheid; Abänderung
122 III 398Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 4 BV; Art. 307 SchKG). Die obere Nachlassbehörde handelt nicht willkürlich, wenn sie auf die Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages nicht eintritt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich vor der unteren Nachlassbehörde nicht gegen den Vertrag ausgesprochen (E. 2). Gläubiger; Lassbehörde; Bestätigung; Obergericht; Vertrag; Lassvertrag; Schuldbetreibung; SchKG; Entscheid; Konkurs; Urteil; Gläubigerin; Lassvertrages; Einwendungen; Vertrages; Bundesgericht; Bestätigungsverhandlung; Kantons; Begründung; Hinweis; Obergerichts; Amtes; Genehmigung; Ladung; FRITZSCHE; Auflage