Swiss Civil Code (SCC) Art. 302

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 302 SCC from 2024

Art. 302 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 302 (1)

1 The parents must raise the child according to their circumstances and encourage and safeguard the child'"s physical, mental and moral development.

2 The parents must arrange for the child, especially if he or she has physical or learning disabilities, to receive an appropriate general and vocational education that corresponds as closely as possible to the child’s abilities and inclinations.

3 To that end, the parents must co-operate as appropriate with school authorities and, where required, with public and charitable youth support agencies.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 302 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ240001Entzug des AufenthalsbestimmungsrechtsMutter; Kindes; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Schule; Kindesvertreterin; Bezirk; Verfahren; Stellung; Stellungnahme; Entwicklung; Antrag; Gericht; Dielsdorf; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Beiständin; Massnahme; Abklärung; Druck; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fremdplatzierung; Eingabe; Bezirksrat
ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2024.52-Beistand; Kinder; Eltern; Kindes; Kindsvater; Kindseltern; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Beistandschaft; Entscheid; Kindswohl; Kommunikation; Recht; Verwaltungsgericht; Beistandsperson; Massnahme; Beschwerde; Gefährdung; Kindswohlgefährdung; Mandatsperson; Kindeswohl; Massnahmen; Aufhebung; ühren
SOVWBES.2023.183-Kindsmutter; Familie; Kindes; Eltern; Massnahme; Geburt; Familien; Massnahmen; Entscheid; Beiständin; Verwaltungsgericht; Situation; Unterstützung; Stunden; Aufwand; Recht; Abklärung; Beschwerde; Risiko; Mutter; Familienbegleitung; Akten; Solothurn; Person; Beistand; Gericht; Unterstützungs; Risikofaktoren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 1 (2C_206/2016)Art. 19 BV; § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Schulunterricht. Abstrakte Normenkontrolle. Der Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel. Einschränkende Konkretisierungen durch den Gesetzgeber sind daran zu messen, ob sie mit dem verfassungsrechtlich garantierten Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (E. 2). Aufwendungen für Exkursionen und Lager gehören zum notwendigen und somit zwingend unentgeltlichen Unterricht, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Für solche Veranstaltungen dürfen den Eltern nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Sie beschränken sich auf die Verpflegung der Kinder, da die Eltern die Unterkunft auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen (E. 3.1). Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betroffene Kind ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, muss dieser zwingend unentgeltlich erfolgen. Dasselbe gilt für allenfalls benötigte Dolmetscherdienste (E. 3.2). § 39 Abs. 1 und 2 VG/TG widersprechen diesen verfassungsmässigen Vorgaben und sind folglich aufzuheben (E. 3.3). Kommentar; Kinder; Unterricht; Eltern; Schüler; Anspruch; Kantons; Sprachkurs; Beiträge; Regierungsrat; Exkursionen; Pflicht; Schule; Besuch; Kostenbeteiligung; Grundschulunterricht; Schweiz; Kommission; Erziehungsberechtigte; Thurgau; Dolmetscherdienste; Gesetzes; Erziehungsberechtigten; Unentgeltlichkeit; Basler; Sprachkurse; Integration
142 III 502 (5A_581/2015)Art. 301a Abs. 2 lit. b und Abs. 5 ZGB; Umzug des Kindes im Inland. Die "erheblichen Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge" beziehen sich in erster Linie auf die Wahrnehmung von Betreuungsanteilen; massgeblich ist, ob das Betreuungskonzept aufrechterhalten werden kann (E. 2.4.1). Erhebliche Auswirkungen alternativ bei der Ausübung der elterlichen Sorge oder dem persönlichen Verkehr machen den Umzug zustimmungspflichtig (E. 2.4.2). Erlaubnis zum Inlandsumzug analog den Kriterien für den Wegzug des Kindes ins Ausland (E. 2.5). Die Prüfung einer Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung darf aufgrund der engen Interdependenz mit der Wegzugsfrage nicht von dieser abgespalten werden (E. 2.6). Diesbezüglich sind abzuklären das bisherige Betreuungskonzept, die Konturen des Wegzuges, die Bedürfnisse des Kindes sowie die angebotene und tatsächliche mögliche Betreuung durch die Elternteile (E. 2.7). Kindes; Eltern; Sorge; Betreuung; Elternteil; Wegzug; Auswirkung; Auswirkungen; Entscheid; Obhut; Besuchs; Regel; Umzug; Ausübung; Mutter; Aufenthaltsort; Besuchsrecht; Regelung; Verkehr; Aufenthaltsortes; Anpassung; Entscheidung; Zusammenhang; Wegzuges; Zustimmung; Auswirkungen; Komponente

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3739/2012Erleichterte EinbürgerungQuot;; Vater; Bürger; Schweiz; Kindes; Vorinstanz; Kindesverhältnis; Schweizer; Bürgerrecht; Einbürgerung; Gesuch; Vaters; Bundes; Bürgerrechts; Abstammung; Recht; Kindesverhältnisses; Verfügung; Bürgerrechtsgesetz; Beschwerdeführers; Urteil; Voraussetzung; Vaterschaft; Bürgerrechtsgesetzes; Möglichkeit; Mutter; Erwerb; Anerkennung; Kinder
C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Pflegekind; Quot;; Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Bundes; Kinderrente; Behörde; Bewilligung; Vorinstanz; Anspruch; Alter; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Kinderrenten; Schweizer; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Schwenzer Kommentar Zivilgesetzbuch I2010