Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 302 OR vom 2025

Art. 302 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 302 Viehpacht und Viehverstellung I. Rechte und
Pflichten des Einstellers

1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirtschaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestellten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 IV 36Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand. Tiere; Verstellung; RTubV; Kantons; Staatsanwaltschaft; Bekämpfung; Rindertuberkulose; Tieren; Halterwechsel; Schlachtung; Tuberkulose; Bewilligung; Urteil; Keusch; Vollziehungsverordnung; Reaktionstuberkulose; Tuberkulosereagent; Veräusserung; Eigentumsübertragung; Bundesgesetz; Zwecken; Bestände; Mühlau; Kassationshof; Beschwerdegegner; Kantonstierarzt; Tuberkulosereagenten; Bundesratsbeschlusses; Abänderung; ürfen