ZPO Art. 301a - Unterhaltsbeiträge
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 301a ZPO vom 2025
Art. 301a (1) Unterhaltsbeiträge
Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2015 4299]; [BBl 2014 529]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.