Art. 301a ZPO vom 2024
Art. 301a (1) Unterhaltsbeiträge
Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben:a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird;b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist;c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt;d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2015 4299]; [BBl 2014 529]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):