Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 301 ZPO vom 2024

Art. 301 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 301 Eröffnung des Entscheides

Ein Entscheid wird eröffnet:

  • a. den Eltern;
  • b. dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat;
  • c. (1) gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:
  • 1. die Zuteilung der elterlichen Sorge,
  • 2. die Zuteilung der Obhut,
  • 3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,
  • 4. die Aufteilung der Betreuung,
  • 5. den Unterhaltsbeitrag,
  • 6. die Kindesschutzmassnahmen.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

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    Art. 301 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC130040Abänderung ScheidungsurteilKinder; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Abänderung; Urteil; Kläger; Klägers; Recht; Einkommen; Beklagten; Ziffer; Parteien; Bülach; Bezirksgericht; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsbeitrag; Kinderunterhalt; Bezirksgerichts; Vereinbarung; Praxis; Verhältnis; Urteils; Schulden; Vorinstanz; Sistierung
    VDHC/2015/383-ésident; Président; Arrondissement; Autorité; Audience; Enfant; édéral; écision; écembre; Année; ésentation; évaluation; état; Monsieur; Jeandin; Bâle; Chambre; évrier; -après; Service; éposé; Expertise; SUPEA
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2021.6 (AG.2021.153)ScheidungBerufung; Entscheid; Kindes; Kindesvertretung; Kinder; Recht; Scheidung; Zivilgericht; Eltern; Scheidungsverfahren; Obhut; Schweighauser; Zivilgerichts; Entscheids; Rechtsmittel; Auflage; Kommentar; Verfahren; Endentscheid; FamKomm; Kinds; Eröffnung; Betreuung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Eingabe; Verfügung; Betreuungsanteile; Teilnahme
    BSDG.2016.12 (AG.2016.759)Ausstandsbegehren gegen den AppellationsgerichtspräsidentenGericht; Recht; Verfahren; Verfügung; Akten; Ausstand; Gerichtspräsident; Zivilgericht; Verfahrens; Entscheid; Appellationsgericht; Kopie; Befangenheit; Kopien; Zivilgerichts; Begehren; Schaden; Einsicht; Sohns; Berufung; Schadenersatz; Appellationsgerichts; Kommentar; Kindesvertreter; Eingabe; Antrag; önlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 265 (5A_311/2019)
    Regeste
    Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
    Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts
    145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie

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    Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Spühler, SchweizerBasler Schweizerische Zivilprozessordnung2017