SCC Art. 301 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 301 SCC from 2022

Art. 301 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 301 B. Scope I. In general (1)

1 The parents raise and care for a child with his or her best interests in mind and take all necessary decisions unless the child has capacity to act.

1bis The parent who is taking care of the child may decide alone if:

  • 1. the matter is routine or urgent;
  • 2. the other parent cannot be consulted without incurring unreasonable trouble or expense. (2)
  • 2 The child owes his or her parents obedience; according to how mature the child is, the parents shall allow the child the freedom to shape his or her own life and, wherever feasible, take due account of the child’s opinion in important matters.

    3 The child is not permitted to leave the family home without the parents’ consent, nor may he or she be unlawfully removed from them.

    4 The parents give the child his or her first name.

    (1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
    (2) Inserted by No I of the FA of 21 June 2013 (Parental Responsibility), in force since 1 July 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).

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    Art. 301 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ240001Entzug des AufenthalsbestimmungsrechtsMutter; Kindes; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Akten; Schule; Kindesvertreterin; Bezirk; Verfahren; Stellung; Stellungnahme; Entwicklung; Antrag; Gericht; Dielsdorf; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Beiständin; Massnahme; Abklärung; Druck; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Fremdplatzierung; Eingabe; Bezirksrat
    ZHLC230030Abänderung ScheidungsurteilKinder; Antrag; Recht; Vorinstanz; Kindsmutter; Klägers; Gericht; Berufung; Verfahren; Beklagten; Sorge; Scheidung; Parteien; Entscheid; Kindern; Protokoll; Unterhalt; Bezirksrichter; Bezirksgericht; Anträge; Einkommen; Kontakt; Begründung; Abänderung; Scheidungsurteil; Arbeit; Alimente; Obhut; ürde
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.61-Berufung; Berufungskläger; Kindes; Berufungsklägerin; Obhut; Mutter; Betreuung; Kinder; Vater; Berufungsbeklagte; Urteil; Recht; Elter; Eltern; Unterhalt; Vorinstanz; Gericht; Sohnes; Parteien; Verfahren; Bundesgericht; Vereinbarung; Berufungsbeklagten; Entscheid; Anhörung; Sachverhalt
    SOVWBES.2020.507-Schulden; Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Kinder; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Apos; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Ausländer; Familie; Indiz; Widerruf; Schweizer; Verlängerung; Scheinehe; Urteil; Republik; Solothurn; Indizien; Busse; Befehl; Behörde; Dominikanische; ändig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 49 (5A_375/2023)
    Regeste
    Art. 273 Abs. 2, Art. 275 Abs. 3, Art. 301 Abs. 1, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Weisung an die Mutter, den Sohn mit Blick auf eine allfällige Besuchsrechtsregelung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie "über seinen Vater aufklären zu lassen". Solange der persönliche Verkehr nicht behördlich geregelt ist, entscheidet darüber nicht die Kindesschutzbehörde, sondern die allein sorge- und obhutsberechtigte Mutter ( Art. 275 Abs. 3 ZGB ). Zur Frage, ob sich die Weisung anstatt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB auf Art. 307 Abs. 3 ZGB stützen lässt, insbesondere zum Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls ( Art. 307 Abs. 1 ZGB ) und zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB ) des Eingriffs in die privaten elterlichen Erziehungs- und Entscheidungsrechte ( Art. 301 Abs. 1 ZGB ) im konkreten Fall (E. 3).
    Kindes; Vater; Aufklärung; Weisung; Kantonsgericht; Kindeswohl; Eltern; Besuchsrecht; Urteil; Kindesschutz; Entscheid; Gefährdung; Verkehr; Kindesschutzbehörde; Sachverhalt; Kindeswohls; Kontakt; Elternteil; Recht; Besuchsrechts; Zeitpunkt; Interesse; öglich
    147 I 407 (1C_307/2020)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 Abs. 4 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4).
    Urteil; Urteile; Einsicht; Bundes; Verfahren; Recht; Öffentlichkeit; Urteils; Bundesgericht; Gesuch; Vorinstanz; Justiz; Anspruch; Anonymisierung; Interesse; Gerichts; Obergericht; Verfahrens; Entscheid; Urteil; Urteilen; Justizöffentlichkeit; Persönlichkeit; Aufwand; Urteilsverkündung; Person; Schutz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4618/2010RentePflege; Kinde; Kinder; Pflegekind; Quot;; Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Bundes; Kinderrente; Behörde; Bewilligung; Vorinstanz; Anspruch; Alter; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Kinderrenten; Schweizer; ändig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schwenzer, CottierBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
    Geiser, Vogel, Schwenzer, Schweizer, CottierBasler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch2018