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Obligationenrecht (OR)

Art. 301 OR vom 2024

Art. 301 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 301 Verfahren (1)

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (2) .

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 272

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-08-178Amtsbefehl (Besitzesstörung)Schwerde; Beschwerde; Pacht; Besitz; Meinde; Gemeinde; Parzelle; Gesuch; Gegner; Besitzes; Recht; Führer; Amtsbefehl; Schwerdeführer; Entscheid; Suchs; Richts; Pferde; Kündigung; Beschwerdeführer; Präsident; Amtsbefehls; Besitzesschutz; Verfahren; Müstair; Nerin; Besitzer; Verfahren; Pächter; Schaftliche
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