Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 300

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 300 ZPO vom 2024

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Art. 300 (1) Kompetenzen der Vertretung

Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:

  • a. die Zuteilung der elterlichen Sorge;
  • b. die Zuteilung der Obhut;
  • c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
  • d. die Aufteilung der Betreuung;
  • e. den Unterhaltsbeitrag;
  • f. die Kindesschutzmassnahmen.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

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    Art. 300 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPC210048HonorarKindes; Vorinstanz; Verfahren; Aufgabe; Vater; Beschwerde; Entschädigung; Kindesvertreter; Aufgaben; Honorar; Entscheid; Verfahrens; Verfügung; Gericht; Sorge; Beschwerdeführers; Eltern; Kindesvertretung; Massnahmen; Aufwand; Vertretung; Kindesvertreters; Mutter; Interesse; Kinder; Antrag; Zeitaufwand; Bundesgericht
    ZHPC210030Ehescheidung (Kindesvertretung)Kinde; Kindes; Kindesvertreterin; Recht; Vorinstanz; Eltern; Entscheid; Kindesvertretung; Amtes; Interesse; Kindeswohl; Unterhalt; Verfahren; Elternteil; Interessen; Anträge; Gehör; Missstand; Beschwerde; Unterhalts; Gericht; Handlung; Verfügung; Massnahmen; Handlungen; Gespräch
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2021.6 (AG.2021.153)ScheidungBerufung; Entscheid; Kindes; Kindesvertretung; Kinder; Recht; Scheidung; Zivilgericht; Eltern; Scheidungsverfahren; Obhut; Schweighauser; Zivilgerichts; Entscheids; Rechtsmittel; Auflage; Kommentar; Verfahren; Endentscheid; FamKomm; Kinds; Eröffnung; Betreuung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Eingabe; Verfügung; Betreuungsanteile; Teilnahme
    BSDG.2016.12 (AG.2016.759)Ausstandsbegehren gegen den AppellationsgerichtspräsidentenGericht; Recht; Verfahren; Verfügung; Akten; Ausstand; Gerichtspräsident; Zivilgericht; Verfahrens; Entscheid; Appellationsgericht; Kopie; Befangenheit; Kopien; Zivilgerichts; Begehren; Schaden; Einsicht; Sohns; Berufung; Schadenersatz; Appellationsgerichts; Kommentar; Kindesvertreter; Eingabe; Antrag; önlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    112 Ia 25Moderation einer Anwaltsrechnung. Wesen des Moderationsverfahrens im allgemeinen (E. 1aa). Art. 50 Abs. 2 der Glarner Zivilprozessordnung gibt dem Richter nur die Kompetenz, die Höhe der Kostennote zu überprüfen; über den Bestand der Forderung wird im Moderationsentscheid nicht befunden (E. 1bb). Moderation; Obergericht; Moderationsverfahren; Anwalt; Honorar; Bundesgericht; Glarner; Richter; Zivilgericht; Recht; Verfahren; Kanton; Anwaltsrechnung; Obergerichts; Nichtigkeitsbeschwerde; Parteien; Urteil; Glarus; Kostennote; Berufung; Entscheid; Betrag; Leistungsurteil; Wortlaut; Hinweisen; Auslegung; üher