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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 300 StPO vom 2024

Art. 300 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 300 Einleitung

1 Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:

  • a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
  • b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
  • 2 Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 300 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH180081Erstellung eines medizinischen FachgutachtensGutachten; Staatsanwaltschaft; Sachverhalt; Beschuldigte; Recht; Beschwer; Untersuchung; Gutachtens; Verfahren; Beschuldigten; Sachverhalts; Sachen; Gutachtensauftrag; Verdacht; Gericht; Prozess; Spital; Verfahren; Kantons; Opioid; Gutachter; Beweise; Anklage; Rechtsanwalt; üsse
    ZHUH170030Wiederaufnahme (Art. 55a Abs. 2 StGB)Verfahren; Sistierung; Wiederanhandnahme; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Schmid; Recht; Bundesgericht; Gericht; Verfügung; Entscheid; Praxis; Kantons; Opfer; Basel; Praxiskommentar; Widerruf; Landshut/Bosshard; Riedo/Allemann; Beschluss; Gewalt; Sistierungsantrag; Einstellung; Handbuch; Colombi; Rechtsmittel
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2019.258 (AG.2020.300)Rechtsverzögerung / RechtsverweigerungStaatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Untersuchung; Recht; Recht; Verfahrens; Opfer; Teilnahme; Ermittlung; Akten; Teilnahmerecht; Untersuchungs; Teilnahmerechte; Ermittlungs; Verfügung; Akteneinsicht; Eröffnung; Verfahrens; Basel; Untersuchungsverfahren; Ermittlungsverfahren; Person; Beweise; Basel-Stadt; Befragung; Kriminalpolizei
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 IV 121 (1B_7/2013)Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5). Staat; Staats; Haftentlassung; Person; Staatsanwaltschaft; Recht; Entscheid; Angehörige; Bundesgericht; Opfer; Zivilansprüche; Interesse; Schutz; Untersuchungshaft; Hinweis; Angehörigen; Aufhebung; Prozessordnung; Sache; Beschwerderecht; Schweiz; Urteil; Sachen; Personen; Haftentlassungsentscheid; Hinweisen; Zwangsmassnahmengericht; Schweizerische
    137 IV 230 (1B_232/2011)Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3). Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Untersuchungshaft; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeinstanz; Freilassung; Zwangsmassnahmengerichts; Verfahren; Kantons; Recht; Kantonsgericht; Schwyz; Person; Verfügung; Anordnung; Kantonsgerichts; Haftentlassung; Verfahrens; Beschuldigte; Vorgehen; Urteil; Massnahme; Rechtsmittel; Weiterführung; Begründung; Sinne

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4186/2015ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Quot;; Verfahren; Verwaltung; Zugang; Recht; Verwaltungs; Bundes; Konvention; Dokument; Umwelt; Dokumente; Vorinstanz; Aarhus-Konvention; Verfahrens; Urteil; Umweltinformation; Akten; Botschaft; Verfahrens; Entscheid; Verwaltungsstrafverfahren; Auslegung; Dokumenten; BVGer; Geltung; Ermittlung
    BVGE 2016/9ÖffentlichkeitsprinzipVerfahren; Verfahren; Verwaltung; Verwaltungs; Zugang; Umwelt; Dokument; Recht; Dokumente; Vorinstanz; Botschaft; Bundes; Verfahrens; Umweltinformation; Aarhus; Urteil; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrens; Akten; Umweltinformationen; Geltung; Auslegung; Konvention; Ermittlung; Dokumenten; Geltungsbereich; Öffentlichkeit

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2021.15Beschuldigte; Kanton; Thurgau; Kantons; Beschuldigten; Akten; Gesuch; Untersuchung; Kantonspolizei; Untersuchungsamt; Gossau; Geschlechtsverkehr; Gewalt; Vergewaltigung; Staatsanwalt; Gallen; Aussagen; Verfahren; Nötigung; Gerichtsstand; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Verfolgung; Tatbestände; Bundesstrafgericht; Filter; öffnen
    BB.2020.249Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).Richt; Bundes; Aufsicht; Randziffer; Staatsanwalt; Andrea; Bundesgericht; Amtsgeheimnis; Aufsichtsbericht; Bundesgerichts; Gericht; Ausstand; Recht; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Richter; Amtsgeheimnisverletzung; Parlament; Verfahren; Beschwerdekammer; Verwaltungskommission; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Person; Anzeige; Untersuchung; Tatbestand; ünde