Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 30

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 30 ZGB vom 2024

Art. 30 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 30

1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. (1)

2(2)

3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

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Art. 30 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT230002NamensänderungBerufung; Berufungsklägerin; Namens; Namensänderung; Vorinstanz; Familie; Familien; Familienname; Recht; Bezug; Beweis; Gemeindeamt; Namens; Belastung; Geschäft; Familiennamen; Verfahren; Mutter; Gutachten; Entscheid; Kanton; Kantons; Familiennamens; Eltern; Gesuch
ZHNT230001NamensänderungBerufung; Berufungsklägerin; Namens; Namensänderung; Vorinstanz; Familienname; Familiennamen; Gemeinde; Beweis; Gemeindeamt; Kanton; Vater; Kantons; Recht; Eltern; Identitäts; Sachverhalt; Verfügung; Gesuch; Mutter; Selbstwertgefühl; Erwägung; Rekurs; Verfahren; Sinne; Entscheid; Hinsicht; Beziehung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.236NamensänderungBeschwerde; Rechtsanwalt; Eltern; Namens; Namensänderung; Entscheid; Kindes; Solothurn; David; Lüthi; Kanton; Parteientschädigung; Interesse; Volkswirtschaftsdepartement; Zivilstand; Verwaltungsgericht; Sorge; Gesuch; Rechtspflege; Rechtsbeistand; Interessen; Elternteil; Gericht; Aufwand; Auslagen; Zahlung; Verfahren; ündet
SOVWBES.2016.424unentgeltliche Rechtspflege / RechtsbeistandRecht; Namens; Namensänderung; Gesuch; Verfahren; Gesuchs; Rechtsbeistand; Rechtspflege; Kindes; Stellung; Beschwerde; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Stellungnahme; Gesuchsteller; Verfügung; Rechtsanwalt; Vater; Frist; Begründung; Zwischenverfügung; Entscheid; Interesse; Namensänderungsverfahren; Voraussetzung; Sachverhalt; ändig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 393 (5A_244/2018)Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). Kindes; Eltern; Interesse; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Vertretung; Interessenkollision; Kindesunterhalt; Betreuung; Kindesunterhalts; Sorge; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Kindesunterhaltsprozess; Mutter; Beistand; Entscheid; Gericht; Verfahren; Unterhaltsklage; Unterhaltsprozess; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; MARANTA/FASSBIND; Urteil; Tochter; Linie
145 III 49 (5A_461/2018)Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderung. Begriff der "achtenswerten Gründe" als Voraussetzung zur Bewilligung einer Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB (E. 3); Spezialfall der Offizialisierung eines seit vielen Jahren verwendeten Namens (E. 4). était; égal; égitime; être; çais; également; édéral; Tribunal; état; GEISER; égitimes; érant; éciation; Namens; çaise; été; écision; égitimes; Appréciation; -même; égislative; érence; Conseil; Valais; Identité; Autorité; MEIER/DE; STEINAUER/FOUNTOULAKIS; éférence

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2283/2018DatenschutzPerson; Familie; Namens; Namensänderung; Familienname; Recht; ZEMIS; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Gesuch; Personendaten; Daten; Kinder; Familiennamen; Verfügung; Beschwerde; Berichtigung; Verfahren; Urteil; Personenstandsregister; Infostar; Streitgegenstand; Verordnung; Migration; Rechtspflege; Richtigkeit; Zuständigkeit; Beschwerdeführers
C-3517/2013Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Kinder; Kinderrente; Pflegekind; SAK-act; Kindes; Anspruch; Vorinstanz; Jorgelina; Pflegeverhältnis; Rente; Wohnsitz; Pflegeeltern; B-act; Recht; Bundes; Renten; Kindesmutter; Alter; Beilage; Ehegattin; Tochter; Sachverhalt; Beschwerde; Pflegekinder; Eltern; Dominikanische; Anspruchs

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Recht; Beschwerde; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Entscheid; Verfahrens; Behörde; Jugendliche; Recht; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Landes; Eltern; Bundesstrafgerichts; Person; Herausgabe; Verfügung; Eintretens
SK.2012.4Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geld-fälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012.
Bundes; Sinne; Freiheitsstrafe; Bundesstrafgericht; Urteil; Bundesgericht; Beschuldigte; Entscheid; Geldfälschung; Verfahren; Recht; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Apos;; Staatsanwalt; Vollzug; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Beschuldigten; Arbeit; Bundesanwaltschaft; Bundesgerichts; Geldstrafe; Rückweisung; Widerhandlung; Diebstahl; Kanton; Zumessung; ände

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BühlerBasler Kommentar ZGB I2014
BühlerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006