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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 30 SVG vom 2024

Art. 30 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 30 Mitfahrende,
Ladung,
Anhänger

1 Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern. (1)

2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.

3 Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen. (2)

5 Er erlässt Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern. Er legt fest, welche Strecken von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern aus in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen oder zwecks Verkehrslenkung nicht oder nur beschränkt befahren werden dürfen. Für Gefahrgutumschliessungen regelt er:

  • a. das Verfahren zur Überprüfung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen;
  • b. das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen. (3)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845; BBl 2014 3827).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 30 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB200388Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Berufung; Verletzung; Staatsanwalt; Aktion; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Verbindung; Video; Geldstrafe; Urteil; Sinne; Vorinstanz; Busse; Stunt; Probezeit; Verletzungen; Fahrzeug; Bestrafung; Verteidigung; Verfahren; Vollzug; Anklage; Verfahren
    ZHSB200389Vorsätzliche grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verkehr; Verletzung; Verteidigung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verkehrsregeln; Aktion; Video; Anklage; Geldstrafe; Busse; Unfall; Sinne; Verbindung; Verletzungen; Urteil; Anklageschrift; Vorinstanz; Probezeit; Stunt; Verfahren; Bundesgericht; Fahrzeug
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.16-Beschuldigte; Urteil; Anhänger; Fahrzeug; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Person; Personenwagen; Berufung; Akten; Urteils; Fahrzeugs; Sachverhalts; Zurrgurte; Recht; Solothurn; Nationalstrasse; Staatsanwaltschaft; Kanton; Ladung; Gericht; Übertretung; Obergericht; Kontrollschild; Führens
    SOSTBER.2020.92-Beschuldigte; Überschreiten; Urteil; Überschreitens; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Achse; Busse; Urteils; Staatsanwaltschaft; Apos; Lieferwagen; Gewichts; Berufungsverfahren; Verfahren; Sachverhalts; Recht; Achslast; Akten; Polizei; Verfahrens; Beweismittel; Führer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 IV 99Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). Gewicht; Toleranz; Gewichts; Anhänger; Abzug; Strasse; Kanton; Polizei; Busse; Limite; Strassen; Anhängerzug; Toleranzmarge; Ladung; Gesamtgewicht; Verkehrs; Urteil; Betriebsgewicht; Gewichtsüberschreitung; Kantons; Überschreitung; Obergericht; Vorinstanz
    118 IV 74Art. 42 Abs. 1 MPG (SR 661); Art. 64 StGB. Wer mit dem Argument, keinen Beitrag zu Gewalt und Krieg, Zerstörung der Umwelt und Tötung von Menschen leisten zu wollen, die Bezahlung des Militärpflichtersatzes verweigert, handelt nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 64 StGB (Bestätigung der Rechtsprechung). Militär; Militärpflichtersatz; Ersatzabgabe; Militärpflichtersatzes; Abgabe; Nichtbezahlung; Recht; Militärdienst; Wehrpflicht; Bezahlung; Beweggr; Pflicht; Beschwerdegegner; Gründen; Beweggründe; Zusammenhang; Leistung; Bundesgericht; Rechtsgleichheit; Pflichtige; Kantons; Argument; Rechtsprechung; Militärpflichtersatzabgabe; Entscheid; Milderungsgr; Grundhaltung; Bundesgesetz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1472/2018ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Zulassung; Einfahrt; Betrieb; Strasse; Betriebsgewicht; Strassen; Feststellung; Stützlast; Verkehr; Verfahren; Zugfahrzeugs; Bundesverwaltungsgericht; Fahrzeugkombination; Gesamtgewicht; Fahrzeuge; Zulassungsbescheinigung; Anhängerbetrieb; ässigen
    BVGE 2019 I/1ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Betrieb; Feststellung; Zulassung; Betriebsgewicht; Gesamtgewicht; Verkehr; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Stützlast; Vorinstanz; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Fahrzeugkombination; Wägung; Bundes; Anhängerbetrieb; ürfen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015
    Hans Giger, WaldmannSVG ed.2014