Art. 30 OR vom 2024
Art. 30 Gegründete Furcht
1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.
2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 III 353 | Drohung. Art. 29/30 OR. Voraussetzungen, unter denen die Drohung mit einer Strafanzeige einen unter ihrem Eindruck geschlossenen Vertrag einseitig unverbindlich werden lässt (E. 2). Auf blosse Teilunverbindlichkeit kann sich nur die bedrohte Partei berufen (E. 3). | Beklagten; Verbindlich; Schuldanerkennung; Erklärungen; Drohung; Urteil; Vertrag; Kantonsgericht; Schaden; Unverbindlich; Schadenersatz; übermässig; Rechtlich; übermässige; Vorteil; Unterschrieb; Vorinstanz; Unverbindlichkeit; Vertrages; Bedrohte; Berufung; Anzeige; Blosse; Teilunverbindlichkeit; Firma; Erklärte; Stellt; Klage; Bestätigt |
123 III 89 | Art. 761 OR. Gerichtsstand für Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft steht für alle Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zur Verfügung, insbesondere auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen. | Gericht; Klagt; Gerichtsstand; Verantwortlichkeit; Klage; Erben; Gesellschaft; Beklagten; Person; Personen; Verantwortliche; Verantwortlichen; Verantwortlichen; Gerichtsstands; Aktienrechtliche; Klagen; Aktienrechtlicher; Gerichte; Forderung; Personen; Gesetzgeber; Gerichtsstandsvorschrift; Wohnsitz; gegen; Vorschrift; Anwendungsbereich; Verwaltung; Urteil; Verwaltungsrat |