DSG Art. 30 - Persönlichkeitsverletzungen
Einleitung zur Rechtsnorm DSG:
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.
Art. 30 DSG vom 2023
Art. 30 Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen Persönlichkeitsverletzungen
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:a. Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;b. Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;c. Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.