Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 30

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 30 DBG vom 2025

Art. 30 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 30 Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. (1)

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

(1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 30 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.71Staatssteuer 2013Rekurrentin; Vorinstanz; Liegenschaft; Einspracheentscheid; Auffassung; Anlagevermögen; Schätzung; Projekt; Zeitpunkt; Herren; Büro; Voraussetzung; Ersatzobjekt; Urteil; Recht; Unterlagen; Anhaltspunkte; Bestätigung; Verkauf; Rekurs; REICH/ZÜGER/; BETSCHART; Zweifel/Beusch; Bundesgesetz; Bundessteuer; Basel
SOSGSTA.2017.71Staatssteuer 2013Rekurrentin; Liegenschaft; Einsprache; Vorinstanz; Verkauf; Ersatzbeschaffung; Zeitpunkt; Anlagevermögen; Einspracheentscheid; Immobilie; Verkaufs; Rekurs; Person; Steueramt; Betrieb; Fläche; Frist; Recht; Personal; Immobiliengesellschaft; Räumlichkeiten; Gesellschaft; Ersatzobjekt; Unterlagen; Eigennutzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 283 (2C_390/2015)Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). Betrieb; Person; Umstrukturierung; Steuer; Immobilien; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Personen; Sinne; Liegenschaft; Liegenschaften; Betriebserfordernis; Verwaltung; Personenunternehmung; Bundessteuer; Kollektivgesellschaft; Kommentar; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Übertragung; Bundesgesetz; übertragen