Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 30

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 30 BZG vom 2025

Art. 30 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 30 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern

Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten:

  • a. die Mitglieder des Bundesrates;
  • b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
  • c. die Mitglieder der Bundesversammlung;
  • d. die ordentlichen Richter der eidgenössischen Gerichte;
  • e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
  • f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
  • g. die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.