Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 30 BGG vom 2025

Art. 30 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 30 Unzuständigkeit

1 Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.

2 Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 30 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2020/579édé; édéral; électronique; énal; énale; Procureure; ’il; écembre; écrit; édure; élé; élai; Chambre; également; éposé; étendu; ésentation; ’adresse; électroniques; édigés; écrits; ’est; ’agit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 300 (1C_351/2020)
Regeste
Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33 RPG ; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG ). Die Erlassbeschwerde ( Art. 82 lit. b und 87 BGG ) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG ; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2).
Kleinsiedlung; Kleinsiedlungen; Recht; Bundesgericht; Kanton; Regierungsrat; Verordnung; Weiler; Baubewilligung; Thurgau; Charakter; Nutzungspläne; Bauten; Erlass; Baubewilligungsverfahren; Richtplan; Bauzone; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Nutzungsplan; Erhaltung; Kleinsiedlungsverordnung; Anlagen; Bestimmungen; Rechtsschutz; AEMISEGGER; öffentlich
134 V 45 (9C_721/2007)Art. 34 VGG; Art. 55a KVG; Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Art. 34 VGG ist so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist somit unzulässig (Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; E. 1.3). Kantons; Bundesgericht; Entscheid; Zulassung; Beschlüsse; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheitsdirektion; Entscheide; Kantonsregierung; Direktion; Verfügung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Zuständigkeit; Bundesrat; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Verordnung; Einschränkung; Leistungserbringern; Krankenpflegeversicherung; Direktionen; Departemente; Erwägungen; Zulassungsverordnung; Kantonsregierungen; Wortlaut

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3872/2020BerufsprüfungPrüfung; Recht; Vorinstanz; Prüfungsteil; Parteien; Parteientschädigung; Immobilienbewertung; Verfahren; Bundes; Prüfungsteile; Beschwerdeführers; Bewertung; Verfahrens; Urteil; Experten; Bundesverwaltungsgericht; Erstinstanz; Rechtsvertreter; Begründung; «Immobilienbewertung; Höhe; Beschwerdeentscheid; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz2008
MarkusBasler Art.292008