Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 30 AHVG vom 2024

Art. 30 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 30 (1) 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens

1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.

2 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 30 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2020/803-Invalidité; Assurance; Assuré; Assurance-invalidité; édéral; échelle; Année; éterminer; Assurée; également; Caisse; étail; Espèce; él époux; ération; Intimé; édérale; éléments; Agissant; étant; écembre; ériode
VD2019/1012-Invalidité; Assurance; écision; Assurance-invalidité; Assistance; édéral; écembre; évrier; éterminant; Burysek; LPA-VD; Assuré; Office; ération; Office; Caisse; Table; Occurrence; Assurée; èglement; Effet; Cette; Activité; -après:
Dieser Artikel erzielt 27 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/2Entscheid Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 34c AHVV; abgeschriebene Beiträge; Lücken in der Beitragsdauer können u.a. auch dann gefüllt werden, wenn deren Entstehung darauf zurückzuführen ist, dass seitens der Behörde eine falsche Auskunft erteilt wurde; Verwirkungsregeln stehen diesem Vorgehen nicht entgegen; das Unterbleiben einer gebotenen Auskunft ist einer falschen Auskunft gleichgestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2008, AHV 2008/2). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008. Beiträge; GastroSocial; Recht; Auskunft; Beitragsjahre; Person; Fassung; Beitragslücken; Ausgleichskasse; Betreibung; Beitragspflichtigen; Mindestbeiträge; Hinweis; Parteien; Verwirkung; Gallen; Beigeladene; Beitragsdauer; Konkurs; Stellungnahme; Zustellung
LUS 97 1173Art. 21, 24b, 29, 29bis Abs. 1, 29ter, 29quater, 29quinquies Abs. 1, 29quinquies Abs. 3, 29quinquies Abs. 4, 29sexies, 30, 33ter Abs. 1, 34 Abs. 5, 35bis AHVG; Art. 50b Abs. 3, 52, 52e, 52f Abs. 1, 52f Abs. 2 AHVV; lit. c Abs. 1, lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision. Berechnung einer Altersrente nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision.Rente; Renten; Erziehungs; Altersrente; Erziehungsgutschrift; Erwerbs; Anspruch; Erwerbseinkommen; Person; Einkommen; Altersjahr; Beitragsjahre; Ehegatte; Erziehungsgutschriften; Betrag; Ausgleichskasse; AHV-Revision; Gutschriften; Ehegatten; Rententabelle; Witwenrente; Bestimmungen; Vollendung; Altersjahres; Personen; Betreuungsgutschriften; Eintritt; Versicherungsfalles; Beiträge; Jahreseinkommen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 313 (9C_829/2019)
Regeste
Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Individuelle; Zeitpunkt; Individuellen; Bundesgericht; Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Person; Recht; Botschaft; Revision; Beiträge; Gesetz
141 V 481Art. 29quater, 29quinquies und 30 Abs. 2 AHVG; einfache Altersrente einer von ihrem Ehemann gerichtlich getrennten Versicherten: Berechnung; Gesetzeslücke. Es besteht keine Möglichkeit, die Jahre, in denen die Versicherte durch ihren erwerbstätigen Ehegatten mitversichert war, im Sinne der Schliessung einer Gesetzeslücke zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala mitzuberücksichtigen, bei der Division des Einkommenstotals zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hingegen ausser Acht zu lassen. Dass die vom Ehegatten im Rentenalter erzielten Einkommen nicht mit der Ehefrau geteilt werden mit der Folge, dass für diese ein geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen resultiert, ist systemkonform und nicht Folge einer Gesetzeslücke (E. 1-3). Einkommen; Berechnung; Rente; Gesetzeslücke; Jahreseinkommen; Beitragsjahre; Altersrente; Erwerbseinkommen; Ehegatten; Jahreseinkommens; Ehemann; Erziehungs; Rentenskala; Ausgleichskasse; Recht; Anzahl; Regelung; Gesetzgeber; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Verbindung; Splitting; Einkommenstotal; Person; Rentenberechnung; Betreuungsgutschriften

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-312/2021RentenanspruchRente; IVSTA; Einkommen; IVSTA-act; Renten; Konto; Jahres; Vorinstanz; Einkommens; Jahreseinkommen; Beschwerdeführers; Recht; Ex-Ehefrau; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Arbeit; Invalidenrente; Anspruch; Invalidenversicherung; Höhe; Urteil; Verfügung; Schweiz; Einkommensteilung; BVGer-act; Invalidität; Erwerbseinkommen; ändig
C-1628/2021RenteAlter; Vorinstanz; Rente; Renten; Altersrente; Berechnung; Beiträge; Erziehungsgutschrift; Bundesverwaltungsgericht; SAK-act; Schweiz; Erziehungsgutschriften; Anspruch; Beschwerdeverfahren; AHV/IV; Invalidenrente; Ehefrau; Recht; Betrag; Verfügung; Einsprache; Beschwerdedossier; Vernehmlassung; Urteil; Verfahren; Ex-Ehefrau; Einspracheentscheid; Rentenskala; ücksichtigt