ZPO Art. 3 - Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 3 ZPO vom 2025

Art. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.


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Art. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ230035UnterhaltUnterhalt; Schlichtung; Genehmigung; Gericht; Berufung; Kindes; Verfügung; Schlichtungsverfahren; Kindsmutter; Friedensrichteramt; Verfahren; Parteien; Unterhaltsvereinbarung; Bülach; Beklagten; Kindesschutzbehörde; Vergleich; Vorinstanz; Schweizerischen; Schlichtungsbehörde; Zivilprozess; Vereinbarung; Zivilprozessordnung; Klägers; Unterhaltsklage; Schrank; Bezirksgericht; Dispositiv; /Monat
ZHNE220002Negative FeststellungsklageBerufung; Verfügung; Berufungskläger; Vorinstanz; Recht; Kostenvorschuss; Frist; Entscheid; Klage; Streitwert; Betrag; Kostenvorschusses; Verfahren; Feststellungsklage; Nichteintreten; Berufungsbeklagte; Bezirksgericht; Nichteintretens; Rechtsmittel; Betreibung; Eingabe; Endentscheid; Fristansetzung; Gericht; Wiederherstellung; Berufungsverfahren; Meilen; Zinsen; Entscheidgebühr; Berufungsklägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170016AufsichtsbeschwerdeAnzeige; Anzeigeerstatter; Verfahren; Obergericht; Bezirksgericht; Aufsicht; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Ehefrau; Spital; Bezirksgerichts; Verfahrens; Obergerichts; Zivil; Beschwerdegegner; Zivilkammer; Gericht; Verwaltung; Verwaltungskommission; Forderung; Beilagen; Einlegerakten; Kantons; Obergerichtspräsident; Beschluss; Präsident; Oberrichter; Verfügung
ZHVB.2010.00290Rechtsmittelweg in HandelsregistersachenBundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Justiz; HRegV; Regel; Justizdirektion; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Instanz; Kompetenz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Gericht; Handelsregisters; Organ; Delegation; Organisation; Verfahren; Instanzen; Handelsregisteramt; Verfügung; Bundesgericht; Verbindung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 274Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Recht; Zuständigkeit; Schiedsgutachten; Tatsache; Schweiz; Aktionärsbindungsvertrag; Sinne; Kantons; Vorinstanz; Feststellung; Behörde; Schiedsgerichts; Schweizerische; Bewertung; Schiedsgerichtsbarkeit; Obergerichts; Schiedsrichter; Tatsachen; Gesuchsgegner
115 II 237Art. 56 OR; Art. 3 Abs. 2 und 19 VG. Haftung eines Tierhalters. 1. Art. 43 ff. OG. Zulässigkeit der Berufung, wenn es um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters geht und streitig ist, ob der Anspruch dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht untersteht (E. 1a und c). 2. Art. 48 und 49 OG. Verneint der kantonale Richter seine Zuständigkeit, so ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG anzunehmen. Wenn er sie bejaht, liegt entweder ein selbständiger oder ein unselbständiger Zwischenentscheid vor, der im ersten Fall gemäss Art. 49 OG, im zweiten dagegen zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (E. 1b). 3. Art. 56 OR ist eine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG und geht der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Tierhalter mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist. Anders verhält es sich nur, wenn der Halter sich des Tieres zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedient und der Schaden damit zusammenhängt (E. 2). Bundes; Haftung; Recht; Zuständigkeit; Verantwortlichkeit; Berufung; Anspruch; Verantwortlichkeitsgesetz; Richter; Endentscheid; Schaden; Aufgabe; Aufgaben; Entscheid; Verfahren; Schlachtvieh; Zwischenentscheid; Staatshaftung; Tierhalter; Appellationshof; Bundesgericht; Bundesrecht; Sinne; Halter; Beklagten; Klage; Bestimmungen; ändiger

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, LeuenbergerKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung2020
Sutter-Somm, Hasenböhler, LeuenbergerKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung2020