Zollgesetz (ZG) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 3 ZG vom 2023

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Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum

1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.

2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.

3 Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Das BAZG kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.

4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.

5 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD (1) ) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 3 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHHE230075Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsgegnerin; Verwaltungsrat; Aktien; Recht; Generalversammlung; Handelsregister; Massnahme; Gericht; Verwaltungsrats; Bundesgericht; Urteil; Vertretung; Bundesgerichts; Beschlüsse; Hauptsache; Aktionär; Kantons; Verfügung; Frist; Gesellschaft; Organ; Einträge; Anordnung; Nichtigkeit; Vertretungs; Massnahmen; Mitglied; Rechtsbegehren; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2018/10Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Keine Berechtigung, sich auf den guten Glauben zu berufen, wenn zwar das Unrechtsbewusstsein fehlt, der Rechtsmangel aber bei zumutbarer Aufmerksamkeit - bei allerdings erschwerten Umständen - hätte erkannt werden sollen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2019, EL 2018/10). EL-act; Liegenschaft; Ergänzungsleistung; Steuer; Kanton; Verfügung; Berechnung; Glaube; Gallen; Erlass; Glauben; Ergänzungsleistungen; Grundstücks; Bezüger; Leistung; Entscheid; Betrag; Meldepflicht; Sozialversicherungsanstalt; Erbschaft; Durchführungsstelle; Kantons; Grundeigentum; Bezügerin; Leistungen
SGAVI 2018/13Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). Arbeit; Quot; Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Erlass; Arbeitslosenkasse; Ehegatte; Rückforderung; Vertrag; Anspruch; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Ehefrau; Betrieb; Beschwerdeführers; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht
142 II 433 (2C_436/2015)Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5). Berichtigung; Bundes; Veranlagung; Berichtigungs; Beweis; Zollkreis; Zollkreisdirektion; Spediteurin; Zollstelle; Zollanmeldung; Recht; Urteil; Person; Tarifnummer; PublG; Berichtigungsverfahren; Einfuhr; Entscheid; Zolltarif; Generaltarif; Verfügung; Sachverhalt; Rindfleisch; Beschwerde; Bundesgericht; Veranlagungsverfügung; Sammlung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.80Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Staat; Apos;; Behörde; Sachverhalt; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdekammer; Konten; Erben; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Übersetzung; Unterlagen; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Ersuchen; Bundesgericht; Sachverhalts; Herausgabe; Zusammenhang; Schweiz; Entscheide; Sachen; Eingabe; Erbengemeinschaft
BB.2013.135Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Einziehung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Apos;; Konto; Verfahren; Beschwerde; Verfahrens; Vermögenswerten; Bundesstrafgericht; Kammer; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Einstellung; Härte; Urteil; Konten; Delikt; Kunden; Mutter; Hypothek; Verfahrensakten; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018
Wolf, Fankhauser, Schwander, Amstutz, Kostkiewicz Kommentar zum ZGB2016