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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 3 SchKG vom 2024

Art. 3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 3 Besoldung (1)

Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2017 151ZustellungskostenBeschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Kanton; Kantons; Entscheid; Betreibungsamt; Abholungseinladung; Bundesgericht; Zustellung; Lachen; Bezirksgericht; Vorinstanz; Abzuweisen; Einzutreten; Kantonsgericht; Zustellungskosten; Betreibungskreis; Altendorf; Zahlungsbefehl; Bezirksgerichtspräsident; Antrag; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Schwyz; Kantonsgerichtspräsident; Lachen; Bezirksgerichtspräsidenten; March
SZBEK 2017 158ZustellungskostenBeschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Kanton; Betreibungs; Vorinstanz; Kantons; Zahlungsbefehl; Lachen; Kantonsgericht; Bundesgericht; Betreibungskreis; Altendorf; Zahlungsbefehls; Entscheid; Recht; Aufsichts; Zustellung; Beschluss; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Ausstand; Verfahren; Einzutreten; Kantonsgerichts; Bezirksgerichtspräsident; Urteil; Behauptung; Altendorf-Lachen; SchKG

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 487 (5A_240/2019)Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). Betreibung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Schätzung; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführer; Sachverständige; Fahrzeug; Gepfändet; Pfändete; Fahrzeuge; Vorinstanz; Sachverständigen; Pfändeten; Vermögenswerte; Grundstückes; Konkurs; Gepfändeten; Zuständig; Urteil; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Pfändungsvollzug; Vollzug; Aufl; Verfahren
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Zwangsliquidation; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Unternehmen; Bundesgerichts; Bundesgesetz; Recht; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnunternehmen; Bahnreform; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Konkurseröffnung; Verfahren; Pfand; Eisenbahnen; LUCIANI; Gläubiger; Verpfändung; Zwangsvollstreckung; Pfandrecht; Schuldbetreibung; LUCIANI; Schifffahrt; Infrastruktur

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2014.9Beschlagnahme; Aufhebung (Art. 267 Abs. 1 StPO).Betreibung; Betreibungsamt; Gericht; Liegenschaft; Entscheid; Kammer; Recht; Grundst?cke; Urteil; Massnahme; Prozessual; Verm?genswerte; Ersatzforderung; Beschlag; Prozessuale; Grundbuchamt; Verf?gungsbeschr?nkung; Beschlagnahmten; Konti; Zwangsvollstreckung; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Urteilsvollzug; Dispositiv; Richterlich; Bremgarten/AG; Gepf?ndet; Pf?ndung; Aufhebung; Depots
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