LwG Art. 3 - Begriff und Geltungsbereich

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 3 LwG vom 2025

Art. 3 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 3 Begriff und Geltungsbereich

1 Die Landwirtschaft umfasst:

  • a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
  • b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben;
  • c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.
  • 1bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten die Massnahmen des 5. und des 6. Titels. Sie setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus. (1)

    2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels. (2)

    3 Für die Berufsfischerei gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels. (3)

    3bis Für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen, die keine verwertbaren Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind und die als Nahrungs- und Futtermittel dienen, gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel, im 6. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels. Diese Massnahmen setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus. (4)

    4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels. (5)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 II 588 (1C_49/2017)"Speziallandwirtschaftszone" für eine Ringkuhkampfarena und eine Markthalle der Oberwalliser Landwirtschaftskammer (Art. 16, 16a und 18 RPG; Art. 38 RPV). Der Richtplan des Kantons Wallis enthält keine (positive oder negative) Standortplanung für Speziallandwirtschaftszonen; es fehlen auch Vorgaben für die Ausscheidung solcher Zonen durch die Gemeinden. Damit können zurzeit keine Speziallandwirtschaftszonen (gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 38 RPV) ausgeschieden werden (E. 2.3). Im Übrigen dienen die vorgesehenen Nutzungen nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (E. 2.4). Die streitige Zone kann auch nicht gestützt auf Art. 18 RPG ("weitere Nutzungszonen") zugelassen werden (E. 2.5). Sie ist als spezielle Bauzone zu qualifizieren, die gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 RPV hätte kompensiert werden müssen (E. 2.6).
    Regeste b
    Nutzungsplanung; Befangenheit des Gemeindepräsidenten. Prüfung der Befangenheit des Gemeindepräsidenten, der gleichzeitig Präsident des Vereins für die Realisierung von Ringkuhkampfarena und Markthalle war (E. 3.2).
    Gemeinde; Landwirtschaft; Kanton; Landwirtschaftszone; Markthalle; Bauzone; Baggersee; Einsprache; Raumplanung; Ringkuhkampfarena; Planung; Kantons; Baggersee; Speziallandwirtschaftszone; Bauten; Anlagen; Verein; Urteil; Richtplan; Zonen; Raron; Kantonsgericht; Bauzonen; Projekt; Realisierung; Detailnutzungsplan; Parkierung; Gemeinderat
    103 Ib 126Schlachtviehordnung: Vorübergehender Ausschluss von der Einfuhrberechtigung. - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechtsnatur der Sanktion; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1). - Verteilung der Beweisführungs- und Beweislast; Anforderungen an den Nachweis der Pflichterfüllung (E. 2). - Bemessung der Massnahmedauer; Ermessen und Verhältnismässigkeitsgrundsatz (E. 4 und E. 5). Einfuhr; Massnahme; Ausschluss; Fleisch; Ermessen; Bundes; Einfuhrberechtigung; Verfügung; Recht; Ermessens; Schlachtvieh; Verhältnis; Sanktion; Verwaltung; Behörde; Beweis; Bemessung; Unternehmen; Überschussverwertung; Bundesgericht; Entzug