Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 3 KVG vom 2024

Art. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 3 Versicherungspflicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Versicherungspflichtige Personen

1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (1) mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. (2)

3 Er kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die:

  • a. (3) in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG (4) ) haben;
  • b. im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.
  • 4 Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 (5) über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren. (6)

    (1) SR 192.12
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (4) SR 830.1
    (5) SR 833.1
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE160066EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Parteien; Vorinstanz; Recht; Gesuchsgegners; Über; Steuer; Einkommen; Überschus; Überschuss; Unterhaltsbeiträge; Entscheid; Steuern; Berufungsverfahren; Urteil; Arbeitgeber; Kranken; Gericht; Verfahren
    ZHLZ120006Unterhalt Beklagten; Recht; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Vorderrichterin; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Verfahren; Einkommen; Berufungsverfahren; Parteien; Kinder; Mutter; Versicherung; Höhe; Kranken; Gerichtsgebühr; Alter; Prozessführung; Entscheid; Vater; Schweizer; Kreisschreiben; Partner; Altersvorsorge; Urteil
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.74-Schweiz; Versicherung; Befreiung; Kranken; AD-Nr; Krankenversicherung; Aufenthalt; Versicherungspflicht; Krankenversicherungspflicht; Gesuch; Einsprache; Departement; Person; Solothurn; Einspracheentscheid; Aufenthaltsbewilligung; Versicherungsschutz; Versicherungsgericht; Wohnsitz; Akten; Kantons; Verfügung; Personen; Sinne; Recht; Studium
    SOVSBES.2021.205-Schweiz; Krankenversicherung; AD-Nr; Entscheid; Versicherungspflicht; Staat; Person; Krankenversicherungspflicht; Frankreich; Gesuch; Einsprache; Kanton; Optionsrecht; Grenzgänger; Versicherungsgericht; Befreiung; Solothurn; Einspracheentscheid; Personen; Rechtsmittel; Bundesgericht; Urteil; Departement; Kantons; Akten; Parteien; Brief; Rechtsmittelfrist
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 70 (9C_764/2020)
    Regeste
    Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
    Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Spitalliste; Vertrag; Anspruch; Finanzierung; Krankenversicherung; Spitalfinanzierung; Kantonsanteil; Swiss; Patient; Spitäler; SwissDRG; Leistungsauftrag; Parteien; Regel; Leistungen; Kantonsbeiträge; Grund; Staatsbeitragsvereinbarung; Klinik; Vergütung; Tarif; Urteil
    147 V 450 (9C_625/2020)
    Regeste
    Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4).
    Pflege; Wirtschaftlichkeit; Pflegeminute; Leistung; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Stadt; Tarif; Betreuungs; Schlüssel; Vollkosten; Pflegeheim; KLV-Schlüssel; Restfinanzierung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Pflegeminutentarif; Bundes; Pflegeleistungen; Recht; Personal; Auslastung; Einsatz

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    AutorKommentarJahr
    EugsterBasler Kommentar KVG2020
    EugsterBasler Kommentar KVG2020