Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 3

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 3 HRegV vom 2024

Art. 3 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 3 Handelsregisterbehörden (1) Handelsregisterämter

Die Organisation der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Diese gewährleisten eine fachlich qualifizierte Handelsregisterführung und treffen Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 293 (5A_143/2013)Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). Betreibung; Handelsregister; Recht; Konkurs; SchKG; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Urteil; Sitzverlegung; Publikation; Eintragung; Betreibungsort; Aufsichtsbehörde; Rechtsprechung; Tagebuch; Werktag; Kantons; HRegV; Sitzes; Regel; Zivilsachen; Revision; Aufhebung; Schuldbetreibung; Löschung; Handelsregisters; Wirksamkeit; Lehre
135 III 304 (4A_584/2008)Art. 934 OR, Art. 53 lit. C aHRegV bzw. Art. 36 HRegV; Pflicht zur Eintragung eines Gemüsebaubetriebs in das Handelsregister. Intertemporal anwendbares Recht (E. 3). Zur Frage der Eintragungspflicht von Betrieben der bodenabhängig produzierenden Urproduktion, insbesondere von Landwirtschafts- und Gemüsebaubetrieben (E. 4 und 5). Betrieb; Handel; Eintrag; Eintragung; Landwirt; Handelsregister; Landwirtschaft; HRegV; Eintragungspflicht; Gemüse; Urteil; Gemüsebau; Betriebe; Recht; Landwirtschafts; Urproduktion; Gewerbe; Gemüsebaubetrieb; Rechtsprechung; Buchführung; Grosshandel; Landwirtschaftsbetrieb; Bundesgericht; Vorinstanz; Sinne; Landwirtschaftsbetriebe