Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 3 DBG vom 2025

Art. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 3 Steuerliche Zugehörigkeit

1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben.

2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:

  • a. während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
  • b. während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
  • 4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat und sich in der Schweiz lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

    5 Natürliche Personen sind ferner aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am Heimatort steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Orten heimatberechtigt, so ergibt sich die Steuerpflicht nach dem Bürgerrecht, das er zuletzt erworben hat. Hat er das Schweizer Bürgerrecht nicht, so ist er am Wohnsitz oder am Sitz des Arbeitgebers steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder im Sinne von Artikel 9.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 3 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS170126Aufrechterhaltung Arrestbeschlag / Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Betreibung; Recht; Schweiz; Sicherstellung; Betreibungsamt; Wohnsitz; Verfahren; Arrestgr; Sicherheit; SchKG; Veranlagung; Sicherstellungsverfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Sicherheitsleistung; Prosequierung; Einleitung; Entscheid; Veranlagungsverfahren; Arrests; Steuern; Verfügung; Arrestbefehl; Praxis
    ZHPS170122Aufrechterhaltung Arrestbeschlag / Arrest Nr. ... (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Betreibung; Recht; Schweiz; Sicherstellung; Betreibungsamt; Wohnsitz; Verfahren; Arrestgr; Sicherheit; SchKG; Veranlagung; Sicherstellungsverfügung; Bundesgericht; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Prosequierung; Einleitung; Entscheid; Veranlagungsverfahren; Arrests; Steuern; Verfügung; Arrestbefehl; Praxis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2019.00073Quellensteuerpflicht.Arbeit; Steuer; Quelle; Arbeitgeber; Leistung; Quellensteuer; Subunternehmer; Arbeitnehmer; Schweiz; Person; Auftrag; Bundes; Vorinstanz; Kooperations; Arbeitgeberin; Recht; Kanton; Arbeitsverhältnis; Projekt; Gewinnmarge; Betrieb; Provider; Tatsache; Dienstleistungsvertrag; Steueramt; Entscheid; Feststellung; Subunternehmerverhältnis; Dienstleistungen
    ZHSR.2009.00006Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif:Steuer; Steuer; Pflichtige; Steueramt; Bundessteuer; Steuerpflicht; Steuerverfahren; Wohnsitz; Aufenthalt; Veranlagung; Steuererklärung; Steuerpflichtigen; Kanton; Verheiratetentarif; Schweiz; Arbeit; Pflichtigen; Busse; Steuerbehörde; Person; Verwaltungsgericht; Einsprache; Rekurs; Quelle
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 11 (9C_732/2022)
    Regeste
    Art. 25-33a DBG ; Gewinnungskosten. Zur Beurteilung, ob es sich bei den Prämien für die Krankentaggeldversicherung um Gewinnungskosten handelt, ist das Kriterium der Freiwilligkeit zur Bezahlung der Prämien massgebend. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen im Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), der für allgemeinverbindlich erklärt wurde, kann nicht von durch den steuerpflichtigen Arbeitnehmenden freiwillig geleisteten Krankentaggeldversicherungs-Prämien gesprochen werden, die im Rahmen des betragsmässig beschränkten allgemeinen Versicherungsabzuges abziehbar sind (gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG ). Vorliegend ist der Gewinnungskostencharakter (im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ) der Prämien, die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzt wurden, zu bejahen (E. 5).
    Prämien; Kranken; Krankentaggeldversicherung; Berufskosten; Bundes; Versicherung; Urteil; Gewinnungskosten; Kanton; L-GAV; Solothurn; Kantons; Arbeitgeber; Abzug; Abzüge; Arbeitnehmer; Steuerpflichtigen; Gastgewerbe; Aufwendung; Einkommen; Gesamtarbeitsvertrag; Vorinstanz; Konstellation; Bestimmungen; Bundessteuer; Einkünfte; Aufwendungen; Versicherungsabzug
    149 II 27 (9C_677/2021)
    Regeste
    Art. 32 Abs. 2 DBG ; Unterhaltskosten für Liegenschaften; Abzug von Instandstellungskosten bei "wirtschaftlichem Neubau" (Praxisänderung). Zu den Unterhaltskosten gehören gemäss der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung von Art. 32 Abs. 2 DBG u.a. die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften (Abschaffung der sog. Dumont-Praxis). Kosten für Arbeiten im Zusammenhang mit einer Totalsanierung oder dem völligen Um- oder Ausbau (sog. wirtschaftlicher Neubau) sind als Instandstellungskosten abzugsfähig, soweit sie aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken (Praxisänderung; E. 4.3-4.7).
    Liegenschaft; Praxis; Unterhalt; Kanton; Urteil; Unterhaltskosten; Instandstellung; Dumont-Praxis; Einkommen; Neubau; Freiburg; Abzug; Vorinstanz; Betrachtung; Kantons; -technische; Steuerverwaltung; Liegenschaften; -technischen; Aufwendungen; Betrachtungsweise; Zustand; Grundstück; Instandstellungskosten; Neubau; Totalsanierung; Liegenschaftsunterhaltskosten

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2019.12Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Bunde; Immobilien; VStrR; Vermögens; Vorkaufsrecht; Verfahren; Durchsuchung; Apos;; Liegenschaft; Schweiz; Vermögenswerte; Akten; Sicherstellung; Vorkaufsrechte; Recht; Konto; Sinne; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Liegenschaften; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Verfahrens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Peter, Seiler Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer2019
    Peter, Seiler Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer2019