VRV Art. 2a - Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss
Einleitung zur Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 2a VRV vom 2025
Art. 2a (1) Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG)
1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;b. im berufsmässigen Personentransport;c. (2) mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t;d. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;f. Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
1bis Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:a. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;b. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;c. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;d. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 (3) über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind. (4)
2 Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:a. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist;b. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oderc. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe b führt. (5)
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4687]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 3837]).
(3) [SR 741.41]
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2016 3837]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ([AS 2015 2595]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.