ZPO Art. 299 - Anordnung einer Vertretung des Kindes
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 299 ZPO vom 2024
Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:a. (1) die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,2. der Zuteilung der Obhut,3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,4. der Aufteilung der Betreuung,5. des Unterhaltsbeitrages;b. (2) die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: (1) 1. (1) erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
(1) (3)
(2) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS 2010 1739]; [BBl 2006 7221]; [AS 2011 725]; [BBl 2006 7001]).
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2015 4299]; [BBl 2014 529]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.