ZGB Art. 299 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 299 ZGB vom 2024

Art. 299 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 299 (1)

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 299 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC140013Ehescheidung (Anordnung Vertretung des Kindes)Recht; Parteien; Gehör; Entscheid; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerde; Gericht; Verfügung; Verfahrens; Kindes; Beklagten; Gehörs; Beschluss; Beistand; Einsetzung; Person; Rechtsanwalt; Gesuch; Bestellung; Kindesvertreters; Verletzung; Beschwerdeverfahren; Sinne; Frist; Kinderanwalt; Entscheids; Verfahrensbeteiligte; Anordnung; Gewährung
ZHNQ120042Besuchsrecht Kinder; Besuch; Berufung; Recht; Woche; Vater; Kindsmutter; Berufungskläger; Eltern; Kindsvater; Ferien; Besuchsrecht; Beschluss; Wochen; Mutter; Recht; Uster; Bezirksrat; Freitag; Geburt; Kindern; Geburtstag; Antrag; Besuchsregelung; Sonntag; Elternteil; Regelung; Donnerstag; Betreuung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 241Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. Sorge; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsgutschrift; Eltern; Kinder; Erziehungsgutschriften; Anrechnung; Recht; Gewalt; Mutter; Vater; Anspruch; Ausgleichskasse; Vaters; Obhut; Gesetzes; Urteil; Basel; Waisenrente; Sorgerecht; Sozialversicherung; Rekurskommission; Gewalt; Sorgerechts; Versicherungszeiten; Vormundschaftsbehörde; Waisenrenten; Versicherungsgericht
126 V 429Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen. Erziehungsgutschrift; Gewalt; Erziehungsgutschriften; Eltern; Anspruch; Kinder; Elternteil; Anrechnung; Aufteilung; Rente; Teilung; Gutschrift; Stiefkindverhältnis; Erwerbseinkommen; Obhut; Renten; Stiefkindverhältnissen; Kalenderjahre; Verwaltung; Recht; Ausgleichskasse; Kantons; Thurgau; Person; Altersjahr; Gutschriften; Ehegatte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Higi, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich2000