CPP Art. 299 - Definizione e scopo

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 299 CPP dal 2024

Art. 299 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 299 Titolo sesto: Procedura preliminareCapitolo 1: Disposizioni generali Definizione e scopo

1 La procedura preliminare consta della procedura investigativa della polizia e dell’istruzione da parte del pubblico ministero.

2 Qualora sussistano indizi di reato, nella procedura preliminare sono compiuti accertamenti e raccolte prove per determinare se nei confronti dell’imputato:

  • a. deve essere emesso un decreto d’accusa;
  • b. deve essere promossa l’accusa;
  • c. deve essere abbandonato il procedimento.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 299 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220300Menschenhandel etc.äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe
    ZHSB210579Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Video; Verkehr; Verkehrs; Polizeifahrzeug; Strasse; Strassen; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verkehr; Urteil; Berufung; Fahrzeug; Geschwindigkeit; Recht; Fahrbahn; Strassenverkehr; Volvo; Manöver; Überholen; Verkehrsregel; Record; Geldstrafe; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
    SOSTBER.2020.12-Beschuldigte; Kamerun; Landes; Beschuldigten; Landesverweisung; Urteil; Gericht; Schweiz; Recht; Staat; Härte; Apos; Täter; Interesse; Härtefall; Urteils; Heimat; Diebstahl; Freiheit; Staats; Beruf; Berufung; Freiheitsstrafe; Gericht; Vollzug; Delikt; Heimatland
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 463 (1C_33/2020)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
    Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
    145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Sinne; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Urteil; Unterschrift; Polizeirapporte; Staat; Verfahren; Recht; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Polizeirapporten; Kommentar; Recht; Schaden; Sachbeschädigung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2023.30Kanton; Gericht; Verfahren; Gerichtsstand; Kantons; Befehl; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfolgung; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahrens; Gerichtsstands; Staatsanwaltschaft; Recht; Diebstahl; Beschwerdegegner; Delikt; Kantone; Beschwerdekammer; Parteien; Zürich-Sihl; Bezug; Verfügung; Behörde; Verfolgungshandlungen; Mittäter; übten
    BB.2021.203Verfahren; Verfahrens; Einstellung; Urteil; Recht; Geldwäscherei; Bestechung; Filter; Bundes; Anklage; Beschwerde; Kammer; Urteile; Verfahren; Urkunde; Entscheid; Urkundenfälschung; Apos;; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Rechtsverweigerung; Einstellungsverfügung; Entscheide; Konto; Verfügung; Bundesgericht