Art. 299
1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
2 Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.
3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 94 | Rundschreiben des provisorischen Sachwalters der SAirGroup an die Frühpensionierten der Swissair-Gruppe (Art. 295 und 298 SchKG). Frage offen gelassen, ob das Rundschreiben als mit Beschwerde anfechtbare Verfügung des provisorischen Sachwalters zu qualifizieren ist (E. 3.1). Eine Weisung des provisorischen Sachwalters, wonach die zur SAirGroup gehörenden Gesellschaften, denen eine provisorische Nachlassstundung gewährt worden ist, die Zahlungen an ihre Frühpensionierten einzustellen hätten, ist weder kompetenz- noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 3.2). | Sachwalter; Provisorisch; Beschwerde; Provisorische; Option; Schuldner; SchKG; Rundschreiben; Provisorischen; Sachwalters; Verfügung; Frühpensionierten; Lassstundung; Weisung; Option; Gläubiger; Aufsicht; Beschwerdeführer; Mitarbeiter; SAirGroup; Zahlungen; Freigestellt; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Ansprüche; Stehend; Verein; Freigestellte; Entscheid; Geschäftstätigkeit |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5205/2018 | Mehrwertsteuer | Liquidation; Beschwerde; Liquidationsergebnis; Aktiven; Faktisch; Sachwalter; MWSTG; Beschwerdeführer; Faktische; Liquidator; Urteil; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Gesellschaft; Steuer; Forderung; Liquidatoren; Liquidationsergebnisses; Liquidatorenhaftung; Beginn; AMWSTG; Sachwalterinventar; Veräusserung; Faktischen; Bilanz; Wäre; Urteile; Inventar |