Art. 298d IV. Veränderung der Verhältnisse (1)
1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ230066 | Kindesschutzmassnahmen nach Art. 273 i.V.m. Art. 313 ZGB, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 313 Abs. 1 ZGB | Beschwerde; Entscheid; Recht; Beschwerdeführerin; Partei; Verfahren; Vorinstanz; Kindsmutter; Bendorf; Dübendorf; Besuch; Unentgeltliche; Bezirksrat; Beistand; Ziffer; Rechtsmittel; Kindes; Rechtspflege; Dispositiv-; Parteien; Uster; Kindsvater; Ferien; Deinstanz; Reformatorisch; Verfahrens; Antrag; Vollumfänglich; Beschwerdeinstanz; Kassatorische |
ZH | LE220064 | Eheschutz | Gesuch; Gesuchsteller; Gegnerin; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Betreuung; Partei; Teien; Parteien; Eltern; Woche; Kinder; Tochter; Arbeit; Berufung; Norwegen; Vorinstanz; Elternteil; Betreuungs; Schweiz; Geraden; Betreue; Ferien; Betreuen; Wochen; Gesuchstellers; Wegzug; Recht; Kindes; über |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.5 | Aufenthaltsbestimmungsrecht / Platzierung | |
SO | VWBES.2018.458 | Umteilung der Obhut |