Art. 298c III. Vaterschaftsklage (1)
Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RZ170002 | Unterhaltsklage - Kompetenzattraktion für die elterliche Sorge und die weiterenKinderbelange | Beschwerde; Kindes; Kindesschutz; Partei; Verfahren; Kindesschutzmassnahmen; Recht; Gericht; Beklagten; Kinder; Unterhalt; Rubrum; Sorge; Kindsmutter; Verfahrens; Verfügung; Elterliche; Verfahrensbeteiligte; Klägerinnen; Parteien; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Kinderbelange; Vertreten; Elterlichen; Regelung; Eltern; Bundesgericht; Bezug; Beschwerdegegnerin |
ZH | LZ160006 | Vaterschaft und Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) | Recht; Kindes; Beschwerde; Berufung; Entscheid; Vorinstanz; Kindesvertretung; Partei; Gericht; Beistand; Beklagten; Verfahren; Verfügung; Parteien; Sinne; Besuchsrecht; Gehör; Rechtsmittel; Rechtsanwältin; Aufhebung; Sorge; Beschwerdeverfahren; Elterliche; Beistandsperson; Wiedergutzumachende; Angeordnet; Vertreten; Aufzuheben; Vater; Verfahrens |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2015/303 | Entscheid Art. 298b ZGB (SR 210). Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit der Gesetzesnovelle vom 1. Juli 2014 der Regelfall. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Hierfür müssten konkrete Feststellungen die Befürchtung nahelegen, dass sich der Elternkonflikt aller Wahrscheinlichkeit nach auf gemeinsam zu regelnde Kindesbelange ausweiten und der Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu einer Verschlechterung der Situation führen würde. Allein die Befürchtungen der Mutter, ihr psychischer Zustand könnte sich aufgrund vermehrter Kontakte mit dem Vater verschlechtern, was sich auf das Kind auswirken könnte, genügt nicht. Aktenmässig erstellte Anhaltspunkte hierfür fehlen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 24. November 2016, V-2015/303). | |
SG | V-2015/290 | Entscheid Art. 298b ZGB (SR 210). Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit der Gesetzesnovelle vom 1. Juli 2014 der Regelfall. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Hierfür müssten konkrete Feststellungen die Befürchtung nahelegen, dass sich der Elternkonflikt aller Wahrscheinlichkeit nach auf gemeinsam zu regelnde Kindesbelange ausweiten und der Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu einer Verschlechterung der Situation führen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen weder Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt vor noch leidet das Kind stark unter dem Elternkonflikt. Die Bedenken eines zukünftigen Konfliktes rechtfertigen die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. November 2016, V-2015/290). |