Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 298

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 298 ZPO vom 2025

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Art. 298 Anhörung des Kindes

1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

1bis Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist unzulässig. (1)

2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.

3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 298 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230153Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Miete
ZHPS230154Betreibung Nr. ...Betreibung; Entscheid; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Beschwerdegegner; SchKG; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Betreibungsamt; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Ersatz; Garten; Beschluss; Mitglied; Bezirksrichter; Mietzins; Forderung; Bezug; Kammer; Bezirksgericht; Akten; Unterschrift; Giger; Entscheide; Bezirksrichterin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2023.5-Berufung; Urteil; Recht; Unterhalt; Apos; Ziffer; Kindsmutter; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Phase; Vater; Verfahren; Obhut; Vaters; Eltern; Berufungsbeklagten; Vaterschaft; Kindsvater; Antrag; Kindes; Bezug; Urteils; Sorge; Phasen; Gericht; Olten-Gösgen; Sohnes; Massnahmen; Berufungsklägers
SOZKBER.2021.16-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Ehefrau; Berufung; Ehemann; Kinder; Urteil; Ausbildung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Kindes; Bundesgericht; Betreuung; Unterhaltsbeitrag; Barunterhalt; Töchter; Recht; Ausbildungszulage; Eltern; Alter; Urteils; Betreuungsunterhalt; Phase; Überschuss; ührende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 203 (5A_164/2019)
Regeste
 a Art. 298 ZPO ; Kindesanhörung und vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Voraussetzungen, unter denen das Gericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf eine Kindesanhörung verzichten darf. Unterscheidung zwischen echter und unechter vorweggenommener Beweiswürdigung (E. 3.3).
Anhörung; Prozesskosten; Urteil; Kindes; Prozesskostenvorschuss; Beweis; Rückerstattung; Obergericht; Recht; Gericht; Kindesanhörung; Obhut; Ehegatte; Entscheid; Beweiswürdigung; Leistung; Parteien; Rechtsprechung; Instanz; Prozesskostenvorschusses; Scheidung; Vorinstanz; Vorschuss; Bundesgericht; Ehegatten; Sachverhalt; Unterhalt; Verfahren; Tochter
142 III 153 (5A_52/2015)Art. 299 f. ZPO; Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Eltern. Abgeltung des notwendigen Aufwandes; Bedingungen für die Zulässigkeit eines pauschalisierenden Tarifes (E. 2.5, 3.2, 3.3 und 4). Berücksichtigung der prozessualen Natur und der Funktion der Kindervertretung (E. 5.1 und 5.2). Möglichkeit des Gerichts, bei der Mandatierung und bei der Prozessinstruktion den Aufgabenumfang des Verfahrensbeistandes zu steuern (E. 5.3.2 und 5.3.3). Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation; Bestellung eines Anwaltes als Ausnahme (E. 5.3.4). Rahmenbedingungen für eine neue Beurteilung und Festsetzung des Honorars (E. 6). Kindes; Kindesvertretung; Verfahren; Vertretung; Scheidung; Recht; Scheidungs; Entschädigung; Gericht; Aufgabe; Verfahrens; Aufwand; Eltern; Kinder; Aufgaben; Schweizer; Verfahrensbeistand; Urteil; Kommentar; Schweizerische; SCHWEIGHAUSER; Anwalt; Honorar; Kindesinteresse; Zeitaufwand; Interesse; Kindeswohl; Bemessung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017