Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 298 OR vom 2025

Art. 298 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 298 Form der Kündigung bei Wohn- und
Geschäftsräumen

1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.

3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 298 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190033Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Mai 2019 (ER190027)Berufung; Gesuch; Recht; Kündigung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Entscheid; Verfahren; Ausweisung; Berufungsbeklagten; Gesuchsgegner; Formular; Vorinstanz; Gesuchsteller; Mieter; Bundesgericht; Urteil; Formvorschriften; Berufungsklägers; Begründung; Bestandteil; Vermieter; Parteien; Gericht; Rechtsmittel; Besitz; Kündigungsdatum; Eigentümer
ZHNG180009Kündigungsschutz / Ausweisungündig; Berufung; Vorinstanz; Kündigung; Klage; Mietzins; Wohnung; Parteien; Recht; Beklagten; Zahlung; Verfahren; Zahlungsverzug; Klageänderung; Ausweisung; Gesellschaft; Standpunkt; Streit; Mietzinse; Mietgericht; Entscheid; Gebrauch; Gebrauchsleihe; Zahlungsverzugs; Mietzinses; Mietverhältnis; Mietvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 462 (4A_295/2017)Art. 55 Abs. 1, 150 Abs. 1 am Ende und 257 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 298 Abs. 2 OR; Kündigung des Pachtvertrages, fehlende Bestreitung, dass die Kündigung auf dem offiziellen Formular mitgeteilt wurde. Das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen unterliegt der Verhandlungsmaxime. Bestreitet der Pächter die Kündigungsmitteilung auf dem offiziellen Formular nicht, stellt diese eine nicht bestrittene Tatsache dar, die unbestritten im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO ist (E. 3 und 4). édure; être; ésiliation; été; ébats; Tribunal; écision; énéral; Arrêt; éfendeur; Office; égué; écrit; èces; édéral; Application; énérale; établi; éfaut; Genève; était; éance; édiatement; établis; ègle; égal; éponse; Kündigung; éfendeurs; Appel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingeborg Schwenzer, CottierBasler Kommentar ZGB I2022
- Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020