Art. 297 Auf die
Rechte der
Gläubiger (1)
1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2 Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4 Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230145 | Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens | Beschwerde; Schweiz; Biger; Gläubiger; Forderung; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführerin; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Australische; Hilfsnachlassverfahren; Ausländische; Obergericht; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Sachwalterin; über |
ZH | HE210122 | Ausweisung | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gewerbe/Lager; Frist; Ausweisung; Gericht; Verfügung; Zugestellt; Mietzins; Zahlung; Mietverhältnis; Frist; Gemeindeammannamt; Embrachertal; Lassstundung; Sachverhalt; Ausstehende; Rückgabe; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Urteil; Geschäftsräume; Büro/Lager; Lagerraum; Einstellhallenplätze; Aussenabstellplätze; Verladerampe; Vollstrecken; Stellungnahme |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 II 136 (2C_517/2009) | Art. 213 Abs. 1 und 2, Art. 293 ff., 317 ff. SchKG; Art. 40, 44 Abs. 2, Art. 46, 60, 69 Abs. 2 und 5 aMWSTG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren; Entgeltsminderung und Korrektur des Vorsteuerabzugs; Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Verhältnis zwischen aMWSTG und SchKG. Entscheide über die Umsatzsteuer im Nachlassverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuer- und Steuerjustizbehörden (E. 3). Der Vorsteuerabzug ist mit Bewilligung der Nachlassstundung zu kürzen, soweit mit der Mehrwertsteuer belastete Forderungen nicht bezahlt worden sind. Nötigenfalls ist die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schätzen (E. 4). Abschlags- und Dividendenzahlungen, mit denen im Nachlassverfahren eingegebene, mehrwertsteuerbelastete Forderungen beglichen werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Soweit der Vorsteuerabzug infolge der Entgeltsminderung (vgl. E. 4) herabgesetzt wurde, ist er erneut zu berichtigen (E. 5). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung (E. 6). | Vorsteuer; Steuer; Vorsteuerabzug; Beschwerde; MWSTG; AMWSTG; Lassverfahren; Dividende; Beschwerdeführerin; Entgelt; Eidgenössische; Steuerverwaltung; SchKG; Lassstundung; Dividenden; Konkurs; Dividendenzahlung; Mehrwertsteuer; Verrechnung; Abrechnung; Vorsteuerguthaben; Steuerforderung; Umsatz; Abschlags; Dividendenzahlungen; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Umsatzsteuer; Masse; Forderung |
131 V 454 | Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7) | Lassstundung; Provisorisch; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Provisorische; SchKG; Definitive; Provisorischen; Arbeitnehmer; Lassvertrag; Anspruch; Definitiven; Konkurs; Frist; Arbeitslosenversicherung; öffentlich; Veröffentlichung; Nachlassstundung; Beschwerdegegnerin; Fassung; Anspruchs; Fälle; Zeitpunkt; Weisung; Kapitel; Bewilligung; Arbeitgeber; Teilrevision; Lassvertrags; Maximal |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1620/2006 | Mehrwertsteuer | Vorsteuer; Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Dividende; Lassverfahren; Einsprache; Verfahren; Lassvertrag; Vorsteueranspruch; Entgelt; Vorsteuerabzug; Verrechnung; Gl?ubiger; Steuerforderung; H?he; Antrag; Vorsteuern; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Sch?tzung; Abrechnung; Sistierung; Entscheid; Forderungen |
A-1662/2006 | Mehrwertsteuer | Recht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Beschwerde; Gesellschaft; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Schweizer; Vorsteuerguthaben; Quartal; Personen; Konzern; Darlehen; Aktiengesellschaft; Beschwerdef?hrerin; MWST-Nr; Vertrag; Gl?ubiger; MWSTG; Swissair; Schuld; Darlehens; Forderung |