Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 297 OR vom 2025

Art. 297 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 297 Ausserordentliche
Beendigung 1. Aus wichtigen Gründen

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 297 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180028ForderungVertrag; Schulvertrag; Recht; Konsument; Beklagten; Unzeit; Schulvertrages; Konsumenten; Schaden; Berufung; Ausbildung; Gründen; Kündigung; Urteil; Bezirksgericht; Auflösung; Klägers; Schulgeld; Widerruf; Vorinstanz; Parteien; Auftrag; Bundesgericht; Lehrgang; Rechtsprechung; Dispositionen; Hinweis; Entscheid
SGRZ.2007.71Entscheid Art. 285 OR (SR 220); Art. 17 und 22b LPG (SR 221.213.2). Wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz schriftlicher Ermahnung seine Bewirtschaftungspflicht nach Art. 21a LPG weiter verletzt, kann der Verpächter mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin kündigen. Bei solchen Pflichtverletzungen des Pächters findet Art. 22b LPG und nicht Art. 17 LPG Anwendung. Für die Anwendung von Art. 285 OR im landwirtschaftlichen Pachtrecht besteht kein Raum (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Februar 2008, RZ.2007.71). Pacht; Kündigung; Pächter; Rekurs; Verpächter; Ausweisung; Quot; Recht; Vorabdruck; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Beklagten; Vorinstanz; Pflicht; Sorgfalt; Pächters; Gülle; Entscheid; Kommentar; Mahnung; Trinkwasser; Ausweisungsbegehren; Pflichtverletzung; Bewirtschaftung; Pachtrecht
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.