Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 296b

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 296b SchKG vom 2025

Art. 296b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 296b Konkurseröffnung (1)

Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröffnet, wenn:

  • a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;
  • b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder
  • c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 296b Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS160190NachlassstundungSchuldner; Schuldnerin; Sachwalter; Vorinstanz; Konkurs; Entscheid; Zahlung; Sachwalters; Holding; Stundung; Beschwerde; Zahlungen; Urteil; Verfügung; Widerruf; Konkurseröffnung; Vi-Prot; Lassstundung; SchKG; Darlehen; Konzern; Lassgericht; Übrigen; Recht; Sanierung; ähnt
    ZHPS160066Honorar Sachwalter (definitive Nachlassstundung)Konkurs; Sachwalter; Vorinstanz; Konkurseröffnung; SchKG; Honorar; Verhandlung; Sachwalters; Entscheid; Liquidation; Lassstundung; Verwertung; Konkursamt; Lassgericht; Gläubiger; Verfügung; Leistung; Urteil; Sanierung; Zeitpunkt; Aktiven; Veräusserung; Filiale
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