Art. 296 CC de 2024
Art. 296 A. En général (1)
1 L’autorité parentale sert le bien de l’enfant.
2 L’enfant est soumis, pendant sa minorité, l’autorité parentale conjointe de ses père et mère.
3 Les parents mineurs ou sous curatelle de portée générale n’ont pas l’autorité parentale. Celle-ci revient aux parents lorsqu’ils deviennent majeurs. Lorsque la curatelle de portée générale est levée, l’autorité de protection de l’enfant statue sur l’attribution de l’autorité parentale selon le bien de l’enfant.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013 (Autorité parentale), en vigueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 296 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY220043 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Kinder; Besuch; Kindes; Eltern; Besuche; Mutter; Beklagten; Besuchsrecht; Beiständin; Berufung; Kindern; Ziffer; Kontakt; Bezirksgericht; Parteien; Verfügung; Gericht; Recht; Elternteil; Verfahren; Besuchsrechts; Dispositiv-Ziffer; Abklärung; Bülach; Obhut; Antrag; Vorinstanz |
ZH | PQ220070 | Gemeinsame elterliche Sorge | Sorge; Kindes; Eltern; Entscheid; Bezirk; Beschwerdeführers; Kinder; Antrag; Vorinstanz; Bezirksrat; Dietikon; Recht; Verhältnis; Urteil; Verfahren; Geburt; Sorgerecht; Kindeswohl; Obergericht; Söhne; Vater; Kanton; Inkrafttreten; Neuregelung; Begründung; Verhältnisse; Regel; Kantons; Regelung |
Dieser Artikel erzielt 162 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2018.00749 | Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und hat drei Kinder. | Integration; Aufenthalt; Beziehung; Schweiz; Aufenthalts; Kinder; Aufenthaltsbewilligung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Recht; Familie; Eltern; Entscheid; Töchter; Bezirksgericht; Ausländer; Besuch; Ehefrau; Integrationskriterien; Verlängerung; Obhut; Anspruch; Familienleben; Kindern; Besuchsrecht; Verwaltungsgericht; Heimat; Kanton; Rekurs |
SO | SCBES.2024.23 | - | Betreibung; Apos; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Pfändung; Betreibungen; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Eingabe; Betrag; Forderung; Konto; Betreibungsamtes; Rechtsvorschlag; Zustellbescheinigung; Beweis; Aufsichtsbehörde; Urteil; Sparkonto; Unterlagen; Sodann; Restbetrag; Schalter; Zustellung; Frist; Punkt; Sohnes |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 97 (5A_33/2023) | Regeste Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4). | Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils |
144 III 481 (5A_384/2018) | Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; Dauer und Umfang des Betreuungsunterhalts. Abkehr vom Methodenpluralismus (E. 4.1). Inhalt und Ziele der Unterhaltsrechtsrevision; Unterhaltsarten und Hierarchie (E. 4.3). Leitlinien in der Botschaft (E. 4.4). Elternautonomie; Kontinuitätsprinzip als Ausgangspunkt (E. 4.5). Vorgehen, soweit keine gelebte Aufgabenteilung besteht; Übergangsfristen, wenn das Kontinuitätsprinzip zum Tragen kommt (E. 4.6). Zusammenstellung der Lehrmeinungen (E. 4.6.1). Ausführungen zur früheren 10/16-Regel (E. 4.6.2). Stellungnahme in der Botschaft (E. 4.6.3). Bildung von Richtlinien für das neue Recht; Erforderlichkeit persönlicher Betreuung als Ausgangspunkt (E. 4.7). Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung (E. 4.7.1). Gesetzeslage in Deutschland (E. 4.7.2). Abkehr von der früheren 10/16-Regel (E. 4.7.3). Kinderpsychologische Literatur (E. 4.7.4). Situation bei Kindern aus verschiedenen Beziehungen (E. 4.7.5). Schulstufenmodell; Objektivierbarkeit der schulischen Fremdbetreuung; Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit für den betreuenden Elternteil von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr (E. 4.7.6). Prüfungspflicht hinsichtlich weiterer Drittbetreuungsmöglichkeiten (E. 4.7.7). Zwischenergebnis für die Bildung von Richtlinien: Schulstufenmodell als Grundlage und Prüfungspflicht in Bezug auf zusätzliche Drittbetreuungsmöglichkeiten; Vorbehalt der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit (E. 4.7.8). Abweichen von den Richtlinien (E. 4.7.9). Verhältnis zwischen Betreuungsunterhalt und (nach-)ehelichem Unterhalt (E. 4.8). Bisherige 10/16-Regel (E. 4.8.1). Keine "Rückverschiebung" von Betreuungselementen in den (nach-)ehelichen Unterhalt, d.h. Gleichlauf in zeitlicher Hinsicht (E. 4.8.2). Verbleibende Unterschiede in quantitativer Hinsicht (E. 4.8.3). | Betreuung; Betreuungs; Kindes; Eltern; Betreuungsunterhalt; Unterhalt; Kinder; Regel; Botschaft; Unterhalts; Elternteil; Recht; -Regel; Erwerbstätigkeit; Bundes; Urteil; Obhut; Kindesunterhalt; Kinderbetreuung; Drittbetreuung; Scheidung; Richtlinie; Verhältnis; Mutter; Bundesgericht; Kindeswohl |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2678/2016 | Rente | Eltern; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Übertragung; Einsprache; Pflege; Parteien; Verfügung; Schweiz; Urteil; Anrechnung; Rentenberechnung; Entscheid; Abklärung; Versicherung; Altersrente; Hinweis; Vormundschaft; Verfahren |
C-1180/2016 | Rente | Erziehung; Pflege; Erziehungsgutschrift; Erziehungsgutschriften; Sorge; Pflegekinder; Anrechnung; Recht; Vorinstanz; Altersrente; Eltern; Rente; Anspruch; Kinder; Schweizer; Bundesverwaltungsgericht; Obhut; Pflegeeltern; Renten; Verfahren; Einsprache; Parteien; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Vormundschaft; Beschwerdeführers; Berechnung; Verfahrens |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Geiser, Vogel, Schwenzer, Schweizer, Cottier | Basler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch | 2018 |
Schwenzer, Cottier | Basler Kommentar 6. A. | 2018 |